Als Fotograf freuen Sie sich natürlich, wenn Sie irgendwo ein Bild finden, das Sie gemacht haben. Die Freude ist aber schnell vorüber, wenn Sie merken, dass Sie nicht gefragt worden sind. Sollten Sie von so genanntem Bilderklau betroffen sein, helfe ich Ihnen gerne.

Wenn Sie ein Foto machen, sind Sie der Urheber des Bildes. Als Urheber können Sie bestimmen, was mit dem Bild passiert. Sie alleine können entscheiden, ob das Bild auf Papier gedruckt wird oder ob es online erscheinen soll. Auch können Sie alleine bestimmen, wann, wo, in welchem Zusammenhang und wie lange das Bild erscheinen soll.

Wer Ihre Bilder verwenden will, ob auf seiner Homepage, in einem Forum, für einen journalistischen Beitrag oder für eine Auktion bei eBay, der muss Sie fragen. Wenn Sie es erlauben, erteilen Sie eine so genannte „Lizenz“, aber der Urheber bleiben Sie. Der Urheber ist also so etwas wie der Erfinder eines Bildes.

Es fragt aber nicht jeder. Findet jemand Ihr Bild, ist es schnell gespeichert und geteilt. Das Internet ist aber auch kein rechtsfreier Raum. Ihnen als Urheber stehen dann verschiedene Rechte zu. Sie können von dem Bilderdieb verlangen, dass er Ihr Bild nicht weiter benutzt. Sie können auch Schadensersatz verlangen: Für die ungefragte Verbreitung bekommen Sie das, was Sie bekommen hätten, wenn er gefragt hätte.

Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfe ich Ihnen gerne. Melden Sie sich bei mir, gerne per Telefon oder Email, und wir besprechen unverbindlich, welche Möglichkeiten Sie haben. Für dieses erste Gespräch berechne ich Ihnen nichts.

Am häufigsten wird der Unterlassungsanspruch zunächst mit einer Abmahnung geltend gemacht. Eine Abmahnung ist eigentlich nichts anderes als ein Schreiben, in dem man sagt, dass man mit der unerlaubten Verbreitung des Bildes nicht einverstanden ist. Sollte der andere nicht reagieren, kann der Unterlassungsanspruch mit einer so genannten einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Das ist ein gerichtliches Schnellverfahren, in dem der andere meist nicht einmal angehört wird. Bitte beachten Sie: eine solche einstweilige Verfügung kann nur innerhalb einer kurzen Frist, meist innerhalb von vier Wochen, beantragt werden. Schon deswegen sollten Sie davon absehen, sich selber mit dem Bilderdieb einigen zu wollen. Die Kosten für die Abmahnung oder die einstweilige Verfügung trägt übrigens derjenige, der Ihr Bild unerlaubt verwendet.

Ich bin seit 2004 Rechtsanwalt in Berlin und habe umfangreiche Erfahrung im Urheberrecht. Weil ich selbst gerne fotografiere, fällt es mir leicht, dem Richter Ihren Fall zu erklären. Ich habe schon in zahlreichen Abmahn- und Gerichtsverfahren die Ansprüche von Fotografen durchgesetzt. Gerne bin ich auch Ihnen behilflich. Sprechen Sie mich unverbindlich an.