Darf ich meinen Nachbarn boxen?

nicolaihoene Sportrecht

Zugegeben: Diese Überschrift ist plakativ und übertrieben kurz, denn klar ist, dass ich meinen Nachbarn nicht boxen darf. Jemanden zu schlagen ist eine Körperverletzung, und nach dem Strafgesetzbuch würde ich dafür bestraft.

Mein Nachbar ist aber in einem Boxverein. Darf ich ihn jetzt boxen? Nun wird es spannend, und wir kommen zu dem Punkt, an dem Juristen sagen „Kommt drauf an“. Denn wenn wir uns im Boxring träfen, würden wir uns gegenseitig schlagen können, nicht aber, wenn wir uns im Treppenhaus treffen. Irgendwie logisch, oder?

Sie merken, worauf es ankommt: Es kommt auf das Regelwerk an. Das Regelwerk im Boxring sind die Regeln der International Boxing Association. Das Regelwerk im Wohnhaus sind die Regeln des menschlichen Miteinander, Grenzen setzt das Strafrecht, in dem es u.a. verboten ist, andere Menschen grundlos zu schlagen. Was an der einen Stelle erlaubt ist, ist woanders verboten.

Lassen Sie mich kurz noch etwas tiefer ins Strafrecht einsteigen: Das Schlagen eines Gegners im Boxring ist übrigens trotzdem eine Körperverletzung, aber man wird nicht dafür bestraft, denn sie passiert mit dem, was das Strafrecht „Einwilligung“ nennt. Wenn der andere also damit einverstanden ist, dass er geboxt wird, dann ist diese Körperverletzung nicht strafbar. (Das Gleiche gilt übrigens auch für ärztliche Behandlungen: Wenn der Zahnarzt bohrt oder nur die Spritze setzt, sind das beides Körperverletzungen, aber als Patient bin ich einverstanden, dass der Zahnarzt das tut). So lange sich alle an die Regeln halten, werden sie also für Körperverletzungen nicht bestraft.

In diesem Zusammenhang gibt es eine der für mich größten offenen Fragen des Strafrechts: Warum kommen Sportler nicht vor Gericht, wenn sie gegen die Regeln verstoßen und dabei einen Gegner verletzen? Nehmen wir den Fußball: Dort ist – anders als beim Boxen – der Gegner nicht damit einverstanden, verletzt zu werden. Wer beim Fußball in einen Gegner reingrätscht oder ihm sonst irgendeine Verletzung zufügt, begeht eigentlich eine Körperverletzung. Folgen können einfach blaue Flecken sein, aber auch langwierige Verletzungen wie Bänderrisse. Klar ist: Wer auf der Straße einem anderen einen Bänderriss zufügt, wird dafür wohl angezeigt und muss sich vor Gericht verantworten. Warum passiert das im Sport nicht? Eine Einwilligung des Gegners gibt es jedenfalls nicht, denn niemand will dort verletzt werden, und von den Regeln sind diese Verletzungen auch nicht abgedeckt.

Glücklicherweise sind solch schwere Verletzungen auch nicht alltäglich. Strafen gibt es dann auch, aber von den Sportgerichten, die etwa Spielsperren aussprechen. Dennoch wäre es auch dem Staat erlaubt, diese Körperverletzungen zu verfolgen. Einen vernünftigen Grund, warum so ein Verhalten auf dem Fußballplatz nicht bestraft wird, gibt es nicht.

Digitaler Nachlass

nicolaihoene Allgemein

Die wenigsten Menschen haben ein Testament geschrieben. Ich kenne die genaue Zahl nicht, aber ich habe mal etwas von 20-30 Prozent der Bevölkerung gehört. In einem Testament kann man das, was einem lieb ist, verteilen, also meistens Dinge wie ein Haus oder ein Aktiendepot oder Kunst oder Schmuck.

Wenn Sie heute einen Blogbeitrag auf der Seite eines Notars lesen, dann haben Sie sich vielleicht zumindest schon einmal Gedanken über Ihren Nachlass gemacht. Was passiert, wenn etwas passiert?

In einem Testament setzt man meist seinen Ehepartner, Lebenspartner und/oder Kinder zu seinen Erben ein. Die Erben bekommen dann eben das Haus oder das Aktiendepot. Damit ist das Werthaltige verteilt. Die Erben können einen Erbschein beantragen und dann etwa die Konten umschreiben, eine Mietwohnung kündigen oder das Auto verkaufen.

Aber darum geht es mir heute nicht. Heute habe ich eine andere Frage für Sie: Haben Sie sich schon einmal Gedanken um Ihren digitalen Nachlass gemacht?

Schwieriger ist es für die Erben nämlich, an die nicht-materiellen Dinge heranzukommen. Wie entsperrt der Erbe das Handy? Wie lautet der Code zum Computer, auf dem sich Fotos oder Kontoauszüge befinden? Wie heißt das Passwort für die Emails? Und welche Zugänge zu Streaming-Anbietern, Internetforen, sozialen Plattformen und sonstigen Diensten gibt es?

Diese Zugänge werden als digitaler Nachlass bezeichnet, und es ist praktisch, wenn man solche Dinge sortiert. Dafür, wie man das macht, gibt es keine Patentlösung. Wichtig ist jedenfalls, sich darum einmal Gedanken zu machen. Wer will seinen Erben schon zumuten, das alles zusammenzusuchen?

Ich habe mir in den vergangenen Monaten Lösungen überlegt, so etwas praktisch zu gestalten. Vielleicht ist meine Lösung ja auch etwas für Sie? Sprechen Sie mich gerne an.

Die Güterstandsschaukel

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Lustiges Wort, aber eine tolle Sache! OK, worum geht es? Nehmen wir die folgende Ausgangssituation: Eine sehr gut verdienende Ehefrau, einen Ehemann, der sich um Haushalt und Familie kümmert, zwei Kinder und bisher keinen Ehevertrag. Nun will die Frau nicht bis zu ihrem Tod warten, um ihr Vermögen in der Familie zu verteilen, denn dann kann Erbschaftssteuer anfallen. Will sie ihr Vermögen aber heute schon verschenken, fällt Schenkungssteuer an.

Nun gibt es einen steuerfreien Weg, Vermögen zwischen den Ehegatten zu verteilen: Haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, bilden sie eine so genannte Zugewinngemeinschaft. Diese Zugewinngemeinschaft endet normalerweise durch die Scheidung oder den Tod. Im Fall der Scheidung wird das, was beide Ehepartner verdient haben, in einen Topf getan und durch zwei geteilt, also beide bekommen die Hälfte – für denjenigen, der es bekommt, ist es steuerfrei. Rechenbeispiel: Beide haben bei der Heirat nichts, die Ehefrau verdient während der Ehe zwei Millionen Euro, der Ehemann verdient als Hausmann nichts, dann bekommt der Ehemann bei der Scheidung eine Million Euro. Das ist das, was während der Ehe „zugewonnen“ wurde, und das wird eben bei der Scheidung geteilt.

Das wird aber nicht nur bei der Scheidung geteilt, sondern in jedem Fall, in dem die Zugewinngemeinschaft beendet wird. Und so kamen schlaue Berater auf die Idee, dass die Zugewinngemeinschaft ja nicht nur durch Scheidung oder Tod beendet wird, sondern auch dadurch, dass man einen Ehevertrag abschließt und beispielsweise Gütertrennung vereinbart.

Unsere Eheleute schließen also einen Ehevertrag ab. Die Zugewinngemeinschaft ist beendet. Der Zugewinn wird ausgeglichen, und der Ehemann erhält steuerfrei eine Million Euro. Das Vermögen ist zwischen den Eheleuten verteilt, und einige Zeit später schließen die Eheleute wieder einen neuen Ehevertrag und gehen in den vorherigen Zustand zurück, bilden also wieder eine Zugewinngemeinschaft. Daher die „Güterstandsschaukel“: Die Ehepartner schaukeln vom einen Güterstand zum anderen und dann wieder zurück.

Wenn das Ganze dazu gedient hat, das Vermögen auf die Kinder zu verteilen, so könnte jetzt doppelt so viel verschenkt werden wie zuvor, denn der Freibetrag für eine Schenkung gilt nicht pro Kind, sondern pro Elternteil und Kind, d.h. jeder der beiden Eltern kann den Maximalbetrag verschenken.

Natürlich ist nicht immer alles so einfach wie in diesem Beispiel, und wenn beide Eheleute ähnlich viel verdienen, bringt das am Ende auch gar nichts, weil nichts ausgeglichen wird. Aber in manchen Konstellationen kann man über eine solche Güterstandsschaukel nachdenken wollen.

Das Abstraktionsprinzip

nicolaihoene Aus dem Leben

Eine Sache, die für Studienanfänger oft schwierig nachzuvollziehen ist, ist das so genannte „Abstraktionsprinzip“. Es ist noch komplizierter als das Wort selbst und hat schon so manchen Juristen – auch im fortgeschrittenen Stadium – zum Verzweifeln gebracht.

Ich fange mal mit zwei Beispielen an: Sie sitzen im Autohaus und interessieren sich für ein Auto, schauen es an und verhandeln ein wenig. Dann sitzen Sie beim Verkäufer im Büro, er macht den Kaufvertrag fertig, Sie beide unterschreiben den Kaufvertrag, Sie überweisen das Geld schnell per Handy, stehen auf und geben sich die Hand und der Verkäufer sagt „Glückwunsch“. Wem gehört das Auto? Antwort: Dem Autohaus. Oder ein anderes Beispiel: Sie kaufen im Supermarkt ein paar Dinge ein. Die Kassiererin zieht die Waren über den Scanner, Sie packen die Waren in Ihre Tasche, und wenn Sie bezahlen sollen, merken Sie, dass Sie Ihr Portemonnaie vergessen haben und rennen mit ihrer vollen Tasche weg. Wem gehören die Waren? Antwort: Ihnen.

Im deutschen Recht ist Eigentümer derjenige, dem etwas gehört. Damit man Eigentümer einer Sache wird, reicht es aber nicht aus, einen Kaufvertrag abzuschließen. Eigentum an solchen Dingen bekommt man durch „Einigung und Übergabe“. Nehmen wir wieder das Auto: Nachdem Sie den Kaufvertrag unterschrieben und sich mit dem Verkäufer die Hand gegeben haben, gehen Sie mit ihm zum Auto. Dann drückt Ihnen der Verkäufer den Schlüssel in die Hand und lässt Sie einsteigen. Auch wenn er das nicht so deutlich sagt: Mit dieser Geste bringt er zum Ausdruck, dass das Auto nun Ihnen gehören soll. Es wurde ihnen übergeben. Damit haben Sie das Eigentum erworben.

Sie schließen also zuerst einen Kaufvertrag. Inhalt dieses Kaufvertrags ist: Der Verkäufer muss Ihnen das Eigentum an dem Auto besorgen, und Sie müssen dem Verkäufer den Kaufpreis bezahlen. Dann gibt es weitere Verträge, nämlich einen Übereignungsvertrag bezüglich des Autos und (um es einfach zu lassen) einen Übereignungsvertrag bezüglich des Geldes. Ein Kaufvertrag ist deswegen im deutschen Recht nur ein „Verpflichtungsgeschäft“, denn Käufer und Verkäufer werden zu bestimmten Dingen verpflichtet, und die Übergabe des Autos und des Geldes sind „Verfügungsgeschäfte“, denn da wird über das Eigentum an diesen Sachen bestimmt, damit am Ende der Käufer Eigentümer des Autos wird und der Verkäufer Eigentümer des Geldes. Diese Verträge sind abstrakt voneinander.

Ganz schön verkopft, oder? Aber es kann in manchen Situationen hilfreich sein. Nehmen wir mal an, der Verkäufer im Autohaus war mittags mit seinen Kollegen im Wirtshaus, weil einer Geburtstag hatte. Nach einigen Bier war er etwas angetrunken und vielleicht in einem Zustand, den man als geschäftsunfähig bezeichnet und in dem man keine Autos mehr verkaufen sollte. Nach dem Händeschütteln bleibt er am Schreibtisch sitzen, und das Auto wird Ihnen vom Hausmeister übergeben. Der Kaufvertrag ist dann vielleicht unwirksam, aber es gibt auch eine gute Nachricht: Das Auto ist trotzdem Ihres.

Selbstverständlich ist nicht alles so einfach, wie ich es hier darzustellen versuche, und wir können hier nicht mehrere Semester Uni in einem Blogbeitrag zusammenfassen. Das Abstraktionsprinzip ist jedenfalls einmalig auf der Welt und zieht sich durch das gesamte deutsche Zivilrecht.

Dinge, die es nicht gibt: Pfandflaschen

nicolaihoene Aus dem Leben

Als Student las ich einmal einen Aufsatz von Prof. Michael Martinek in der Zeitschrift JuS (Jahrgang 1987, Seite 514-522). Er schrieb über „Das Flaschenpfand als Rechtsproblem“ und kam zu dem Schluss, dass es „Flaschenpfand“ – zumindest juristisch – gar nicht gibt. Die Zeitschrift JuS richtet sich an Studenten, und der Aufsatz ist auch für erwachsene Juristen ziemlich anspruchsvoll. Ich versuche, das Problem hier einmal zu erklären!

Erst einmal muss geklärt werden, was ein Pfand überhaupt ist. Ein Pfand sichert etwas. Meist wird durch ein Pfand die Pflicht zur Rückgabe gesichert. Als Beispiel: Ich miete mir ein Tretboot auf dem Wannsee. Für eine Stunde Tretboot fahren zahle ich € 5,-. Damit ich das Boot aber auch zurückgebe, möchte der Tretbootstand ein Pfand. Also lasse ich meinen Autoschlüssel da, damit der Betreiber sicher sein kann, dass er sein Boot zurückbekommt. Für € 5,- darf ich also eine Stunde Tretboot fahren (das ist ein Mietvertrag), und wenn ich das Boot zurückbringe, bekomme ich meinen Autoschlüssel wieder. Der Autoschlüssel ist also das Pfand. Er sichert die Rückgabe des Boots.

Wie ist das aber bei den Pfandflaschen? Wenn ich in den Supermarkt gehe und eine Flasche Limo kaufe, zahle ich vielleicht € 1,14, nämlich € 0,99 für die Limo und dazu € 0,15 für die Flasche. Bringe ich die Flasche wieder zurück, erhalte ich € 0,15 wieder. Alles wie beim Tretboot? Nein: Beim Tretboot habe ich einen Mietvertrag und muss es wieder zurückbringen, aber so etwas gibt es bei der Flasche nicht. Erstens muss ich die Flasche nicht zurückbringen, und zweitens – wir erinnern uns – habe ich für das Tretboot € 5,- für die Benutzung bezahlt, und für die Benutzung der Flasche zahle ich nichts, denn den Inhalt der Flasche (die Limo) habe ich für € 0,99 gekauft, und für die Flasche bekomme ich das wieder, was ich bezahlt habe, nämlich € 0,15.

Wenn ich die Flasche also nicht gemietet habe, habe ich sie mir vielleicht vom Händler geliehen, also ein Leihvertrag? Nein, das ist es auch nicht, denn die Leihe im BGB verlangt, dass ich die gleiche Sache wieder zurückgebe, also die exakt gleiche Flasche. Das Pfandsystem funktioniert aber so, dass ich die Flaschen auch bei anderen Händlern zurückbringen kann.

Der Pfandbetrag sichert hier also nichts, also jedenfalls keine Pflicht zur Rückgabe. Juristisch handelt es sich also nicht um ein Pfand.

Eine zweite Hürde liegt darin, dass – wenn das Geld doch ein Pfand wäre – das selbe Pfand zurückgegeben werden müsste, also die gleichen Geldstücke. Wieder zurück zum Beispiel: Ich will ja nicht irgendeinen Autoschlüssel zurückbekommen, sondern meinen. Beim Pfand bekomme ich nämlich wieder, was ich hingegeben habe. Und auch hier stößt die juristische Fantasie an die Grenze der Realität: Die gleichen Geldstücke bekomme ich beim Händler nicht zurück, denn erstens habe ich das Pfand vielleicht mit der Karte bezahlt, und sonst werden die Geldstücke in der Kasse vermischt sein, und schließlich gibt es dann auch hier wieder das Pfandsystem, das es mir erlaubt, die Flaschen bei einem anderen Händler zurück zu geben.

Das heißt: Es gibt keinen Vertrag, der durch ein Pfand gesichert wird, und die Rücknahmemodalitäten des Pfandsystems geben mir etwas anderes zurück als das, was ich hingegeben habe.

Um es mit der für diesen Blog notwendigen Kürze zu sagen: Irgendwie lässt sich das System des Flaschenpfands auch juristisch erklären, aber der Begriff „Flaschenpfand“ ist zumindest juristisch nicht korrekt 😉

Haften Eltern für ihre Kinder?

nicolaihoene Aus dem Leben

„Eltern haften für ihre Kinder“: Diesen Spruch sieht man allerorten. Schon als Kind habe ich mich gefragt, was er denn bedeutet. Und ehrlich gesagt: Schon damals habe ich nicht wirklich verstanden, was damit gemeint sein sollte. Damals konnte ich mit dem Spruch sprachlich nicht viel anfangen. Heute weiß ich, dass er inhaltlich falsch ist.

Was bedeutet denn überhaupt „haften“? Das Wort hat – auch juristisch – verschiedene Bedeutungen. Im Zusammenhang mit dem Schild an der Baustelle bedeutet es so viel wie „für etwas einstehen“ oder „für etwas verantwortlich sein“. Also sagt das Schild an der Baustelle: „Eltern sind für ihre Kinder verantwortlich“. Aber das ist doch klar! Das steht doch schon im BGB, nämlich in § 1626: Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Im Zusammenhang mit der Baustelle ist wohl jedenfalls gemeint: Eltern müssen das in Ordnung bringen, was ihre Kinder kaputtmachen.

Aber ist das so einfach? Kann man jemanden für etwas verantwortlich machen, was ein anderer getan hat? Nein, das kann man nicht. Es gibt bei uns keine Fremdhaftung: Jeder ist nur für das verantwortlich, was er selber falsch macht.

Und trotzdem kann es passieren, dass Eltern die Schäden ersetzen müssen, die ihre Kinder verursachen. Das liegt dann aber nicht einfach daran, dass sie die Eltern sind und auch nicht daran, dass irgendwo ein Schild hängt. Die Eltern haften aber für ihre eigenen Fehler. Die Eltern haben nämlich eine Aufsichtspflicht.

Eltern müssen aufpassen, dass ihre Kinder nichts beschädigen und niemanden verletzen. Wie genau man auf seine Kinder aufpassen muss, ist vom Kind und von der Situation abhängig. Ein Kind, das immer ruhig und lieb ist, kann man auch mal ein paar Minuten alleine auf dem Spielplatz sitzen lassen. Andererseits darf man ein Kind, das jede Gelegenheit nutzt, anderen Kindern mit der Plastikschaufel auf den Kopf zu hauen, nicht mit anderen Kindern und einer Plastikschaufel unbeaufsichtigt lassen. Ein Kind, das bisher immer ruhig im Kinderwagen blieb, kann man bedenkenlos auch im Porzellanladen im Kinderwagen lassen. Das andere Kind, das bisher immer aus dem Wagen raussprang, darf man wiederum nicht alleine lassen. Wie Juristen sagen: Es kommt eben immer drauf an.

Wenn Kinder also etwas kaputtmachen, können die Eltern dafür haften. Sie haften aber nicht „für ihre Kinder“, sondern für ihre eigenen Fehler, nämlich für die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Jeder haftet hier für sich.

Darauf, dass Schilder, die jemand einfach irgendwo aufstellt, nichts wert sind, kommt es also gar nicht mehr an. Wenn jeder mit seinem Schild irgendetwas bestimmen könnte, würde ich mir ein Schild vor das Haus stellen, auf dem es heißt „Wer das liest, schuldet mir ein Eis“. Nee, das geht leider nicht so einfach. Dazu schreibe ich dann gerne bei anderer Gelegenheit!

Semmelstreit

nicolaihoene Wettbewerbsrecht

Der Bundesgerichtshof wird sich demnächst mit der Frage befassen müssen, ob Brötchen „zubereitete Speisen“ sind oder nicht.

Zum Hintergrund: Bayern hat sich als einziges Bundesland kein eigenes Ladenschlussgesetz gegeben, so dass weiterhin das Ladenschlussgesetz des Bundes gilt. Danach haben Läden an Sonntagen geschlossen zu bleiben. Damit aber auch am Sonntag frische Brötchen auf dem Frühstückstisch stehen, dürfen Bäcker am Sonntag Brötchen verkaufen, aber nur drei Stunden lang. So weit, so gut.

Jetzt wird es ein klein wenig komplizierter: Betreibt der Bäcker auch ein Café, so darf er dort jeden Tag und den ganzen Tag „zubereitete Speisen“ verkaufen, denn ein Café ist – wie ein Restaurant – vom Ladenschlussgesetz nicht betroffen.

Was ist nun passiert? Ein Bäcker in München verkaufte an Sonntagen länger als drei Stunden lang Brötchen (ich will jetzt nicht „Semmeln“ schreiben, um den Sachverhalt nicht noch unnötig zu verkomplizieren, aber der bayerische Bäcker wird sagen, er habe Semmeln verkauft). Das rief die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf den Plan: Sie wollte erreichen, dass sich der Bäcker daran hält, Brötchen nur drei Stunden lang zu verkaufen. Was sagte der Bäcker aber dazu: Er sagte, die Brötchen seien zubereitete Speisen und dürften daher – wie Speisen im Restaurant – den ganzen Tag lang verkauft werden.

Das Oberlandesgericht München entschied in zweiter Instanz, dass es sich bei Brötchen tatsächlich um zubereitete Speisen handele. Hiergegen kann die Wettbewerbszentrale jedoch noch Revision einlegen, die dann vom Bundesgerichtshof entschieden wird.

Demnächst werden sich also sieben der schlausten Juristen des Landes zusammensetzen und sich darüber beratschlagen, ob Brötchen zubereitete Speisen sind oder nicht. Der Begriff „zubereitete Speise“ wird gelegentlich im Gesetz erwähnt (außer im Ladenschlussgesetz findet er sich etwa noch im Gaststättengesetz oder in Steuergesetzen), aber er ist nicht gesetzlich definiert, d.h. es gibt keine Beschreibung dessen, was der Gesetzgeber unter zubereiteten Speisen versteht.

Klar, der Bäcker verkauft ja keine Teigrohlinge. Insofern ist da schon etwas zubereitet. Andererseits könnte man sagen, dass ja die Brötchen gerade erst eine Grundzutat für eine zubereitete Speise, also etwa für eine Leberkassemmel, ist. Irgendwie beides richtig, oder? Wie würden Sie entscheiden?

Facebook und das Urheberrecht

nicolaihoene Urheberrecht

Bilder dürfen nicht ohne das Einverständnis des Urhebers, also des Fotografen, verteilt oder veröffentlicht werden. Der Fotograf hat immer das letzte Wort darüber, wie und wo und von wem seine Bilder gezeigt werden.

In letzter Zeit habe ich mehrfach den Einwand gehört, ein Bild hätte ja benutzt werden dürfen, weil der Fotograf es zuvor bei Facebook gezeigt habe und er dadurch alle Rechte an dem Bild aufgegeben habe. Nach dieser Meinung wäre es etwa möglich, dass ein Ladenbesitzer für Wanderschuhe ein schönes Bergpanorama bei Facebook sieht und dieses Bild als Poster in seinem Schaufenster nutzt.

Aber ein „Aufgeben von Rechten“ gibt es bei Facebook nicht. Dieser Einwand hat seinen Hintergrund in den Nutzungsbedingungen von Facebook. Ein Facebook-Nutzer, der dort ein Bild hochlädt und mit seinen Freunden teilt, hat bei seiner Registrierung den Nutzungsbedingungen zugestimmt. Und in diesen Nutzungsbedingungen heißt es, dass man Facebook ein ziemlich umfangreiches Recht an den hochgeladenen Bildern einräumt.

Trotzdem darf nicht jeder Bilder benutzen, die ein anderer hochgeladen hat: Erstens wird das Nutzungsrecht nur Facebook eingeräumt und nicht jedem anderen, d.h. Facebook dürfte die Bilder benutzen, die ein Nutzer hochlädt, nicht aber jeder andere Facebook-Nutzer. Hinzu kommt, dass die Gerichte diese Klausel in den Nutzungsbedingungen von Facebook regelmäßig für unwirksam erklären. Das bedeutet: In den Bedingungen steht zwar noch, dass Facebook das darf, aber die Gerichte sagen, dass Facebook das doch nicht darf, auch wenn sie es schreiben.

Der Fotograf bleibt also die einzige Person, die darüber bestimmen kann, wo die Bilder genutzt werden.

Es gibt noch eine Besonderheit bei Facebook, nämlich das „Teilen“. Auch das passiert dauernd: Ein Facebook-Nutzer sieht ein Bild, das er seinen Freunden zeigen möchte. Er nutzt die „Teilen“-Funktion, und das Bild wird auch von seinen eigenen Freunden gesehen. Dieses Teilen ist aber nicht das Gleiche, was das Urheberrecht mit „Vervielfältigen“ oder „Verbreiten“ meint. Beim Teilen bei Facebook wird das originale Bild nämlich nicht ein zweites Mal irgendwo gespeichert, sondern es wird nur ein Link auf das originale Bild gesetzt. Auch wenn das Bild geteilt wird, hat der Urheber also noch die Möglichkeit, es wieder verschwinden zu lassen, nämlich indem er es selber bei sich entfernt: Hierdurch wird dann auch beim geteilten Inhalt nichts mehr angezeigt. Urheberrechtlich ist das Teilen von Inhalten bei Facebook deswegen zulässig.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen

nicolaihoene Aus dem Leben

Diesen Satz hört man immer wieder: „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“. Aber wer sagt das und warum, und lässt sich der Rechtsweg einfach ausschließen?

Um diese Frage zu beantworten, muss man erst einmal klären, worum es sich beim Rechtsweg überhaupt handelt. Unter dem Rechtsweg versteht man eigentlich den Zugang zu den Gerichten, und den kann man in Deutschland niemandem verbieten. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, hat einen Anspruch darauf, dass sich ein Richer das anschaut. Das bedeutet natürlich nicht, dass einem der Richter alles gibt, was man gerne haben möchte, aber man kann zumindest verlangen, dass etwas überprüft wird.

Bei allen Gewinnspielen liest man aber, dass der Rechtsweg ausgeschlossen sei. Können die mir denn einfach den Rechtsweg verbieten?

Vielleicht müssen wir als nächstes klären, was mit diesem Spruch denn gemeint ist. Bei diesem Ausschluss des Rechtswegs soll nämlich der Teilnehmer des Gewinnspiels davon abgehalten werden, das Ergebnis des Gewinnspiels anzufechten. Es soll also nicht passieren, dass ein Gewinnspiel veranstaltet und ein Gewinner bekanntgegeben wird, der dann aber hinterher den Preis zurückgeben muss, weil ein anderer Mitspieler ein Gericht davon überzeugen konnte, dass die Verlosung anders hätte stattfinden müssen.

Also noch einmal die Frage: Kann der Rechtsweg ausgeschlossen werden? Die Antwort auf diese Frage ist das für Juristen typische „Jein“.

Tatsächlich ist es möglich, „den Rechtsweg auszuschließen“. Zum einen kann das durch die Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels passieren: Wer an dem Gewinnspiel teilnimmt und die Bedingungen anerkennt und damit auch akzeptiert, dass der Rechtsweg ausgeschlossen ist, der kann dann hinterher nicht zum Gericht gehen. Wenn ihm diese Teilnahmebedingungen nicht gefallen, kann er genauso gut darauf verzichten, an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Zum anderen ergibt sich das auch aus dem Gesetz, nämlich aus § 762 BGB. Danach sind Spiel- und Wettschulden nicht einklagbar (wenn sie nicht aus einer staatlichen Lotterie kommen).

Die Antwort „Jein“ kommt dann daher, dass dem Teilnehmer des Gewinnspiels natürlich der Weg zu den Gerichten, also der Rechtsweg, offen steht. Er wird nur eben aus den genannten Gründen kein Recht bekommen. Der Richter wird das gerne überprüfen, aber die Klage wird erfolglos bleiben.

Hitzefrei

nicolaihoene Arbeitsrecht

Liebe Freunde, Mandanten und Partner,

in den letzten Wochen war es hier sehr ruhig in meinem Blog. Ich war zeitlich etwas eingespannt, denn ich habe an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen. Dabei kam die Pflege des Blogs zu kurz. Das Gute ist: Nun kann ich Sie noch besser vertreten 😉

Bei einer Sache kann ich Ihnen jedoch nicht helfen: Der Hitze. Wer dieser Tage in einem nicht klimatisierten Büro sitzt, hat sich sicherlich schon die Frage gestellt, ob es auch im beruflichen Umfeld so etwas wie „Hitzefrei“ gibt. Und die Antwort ist ein für Juristen typisch unentschlossenes „Jein“.

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer tun müssen, steht vor allem in dem Arbeitsvertrag, den diese beiden geschlossen haben. Darin steht, wie viel seiner Zeit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, und andererseits steht darin, was der Arbeitnehmer dafür vom Arbeitgeber bekommt. Meist sind noch Nebenpunkte geregelt, also Themen wie Auto oder Computer oder Handy.

Dass die Arbeitsbedingungen im Büro aber im Arbeitsvertrag geregelt werden, kommt selten vor. Es ist aber möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein besonders großes Büro verspricht oder bestimmte Zeiten im Homeoffice. Dass aber eine bestimmte Raumtemperatur versprochen wird, habe ich noch nicht gesehen.

Wenn etwas nicht in einem Vertrag steht, könnte es aber noch im Gesetz stehen. Und wer diesen Blog gelegentlich liest, weiß: In Deutschland gibt es für alles Gesetze. So gibt es auch die Arbeitsstättenverordnung, in der festgelegt ist, dass Arbeitsstätten so eingerichtet sind, dass die Sicherheit der Beschäftigen geschützt und deren Gesundheit gewährleistet ist. Auf dieser Grundlage wird dann auch ein „Stand der Technik“ definiert, also gewissermaßen die übliche Ausstattung von Geschäftsräumen. Und wer dann in einem solchen Musterbüro arbeitet, das dem Stand der Technik entspricht, wird sich nicht beschweren können.

Die schlechte Nachricht: Nur Räume, deren Temperatur mehr als 35° beträgt, sind „nicht als Arbeitsraum geeignet“. Liegt die Temperatur als bei 35° oder darunter, gibt es erst einmal kein „Hitzefrei“.

Zwar hat der Arbeitgeber bei Temperaturen ab 26° bereits Maßnahmen zu ergreifen, welche das Arbeiten angenehmer machen, also etwa die Räume morgens zu lüften oder die Kleiderordnung zu lockern. Und auch dann, wenn jemandem gesundheitliche Schäden drohen, muss der Arbeitgeber natürlich einschreiten. Trotzdem sind die Arbeitnehmer bei diesen Temperaturen verpflichtet, zur Arbeit zu kommen.

Sollte es unerträglich werden, so sprechen Sie mit Ihrem Vorgesetzten, aber gehen Sie keinesfalls eigenmächtig nach Hause. Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie mich gerne an.