Das Landgericht Hamburg hat eine wegweisende Entscheidung getroffen: Ein Webseitenbetreiber haftet für eine Urheberrechtsverletzung auf einer Seite, auf die er verlinkt.
Was ist passiert? Auf Seite B gab es eine Urheberrechtsverletzung, weil ein Bild nicht ordentlich bezeichnet war. Auf Seite A gibt es einen Link, der auf Seite B verweist. Der Betreiber von Seite A wurde nun für den Verstoß auf Seite B verantwortlich gemacht, denn durch das Verlinken habe er den Urheberrechtsverstoß einem neuen Publikum zugänglich gemacht.
Nun gab es eine vorherige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die ähnlich lautete. Mit dem Landgericht Hamburg ist nun aber das erste Deutsche Gericht dieser Rechtsprechung gefolgt.
Die Entscheidung aus Hamburg dreht heute große Kreise und wird in Deutschen Medien als „das Ende des Internets“ betitelt. So weit würde ich heute noch nicht gehen: Zunächst ist es eine Eilentscheidung des Landgerichts, d.h. derjenige, der den Link gesetzt hat, war in dem Gerichtsverfahren weder anwesend noch vertreten, und das, was er zu seiner Verteidigung vorbringen könnte, wurde nicht so sehr beachtet, wie es in einem normalen Klageverfahren passiert wäre. Hinzu kommt, dass direkt auf die Seite mit dem Urheberrechtsverstoß verlinkt worden ist; möglicherweise wäre der Link also in Ordnung gewesen, wenn der Urheberrechtsverstoß auf einer anderen Unterseite der verlinkten Domain stattgefunden hätte. Das heißt, dass man für verlinkte Einzelseiten haften kann, wohl aber nicht für den Inhalt der gesamten verlinkten Domain. Weiter sollte bedacht werden, dass es andere Gerichte in Deutschland geben könnte, die den gleichen Fall anders entscheiden würden, so dass am Ende der Bundesgerichtshof die Richtung vorgeben wird. Schließlich betrifft der Fall in dieser Konsequenz nur die Betreiber kommerzieller Webseiten; private Webseiten haften für Links weniger streng.