Vor einiger Zeit wurde der Spruch „Wann genau ist aus Sex, Drugs & Rock’n’Roll eigentlich Laktoseintoleranz, Veganismus und Helene Fischer geworden?“ vielfach bei Twitter verbreitet. Wenig später fand ihn ein Postkartenhersteller so gut, dass er ihn auf Postkarten druckte. Der Ersteller des Tweets wollte das verbieten lassen und hat beim Landgericht Bielefeld beantragt, dass er Prozesskostenhilfe bekomme, um das Verfahren gegen den Postkartenhersteller betreiben zu können.
Prozesskostenhilfe bekommt man unter zwei Voraussetzungen: Zum einen darf man nicht über genügend Geld verfügen, das Verfahren selber bezahlen zu können, zum anderen muss das Gericht der Meinung sein, dass das Verfahren auf den ersten Blick erfolgreich sein könnte. Sind diese beiden Voraussetzungen gegeben, hilft einem der Staat aus, denn niemand muss auf sein Recht verzichten, bloß weil er die Verfahrenskosten nicht selber tragen kann.
Das Landgericht Bielefeld hat hier aber keine Prozesskostenhilfe gegeben, denn es war der Ansicht, dass dem Ersteller des Tweets kein Unterlassungsanspruch gegen den Postkartenhersteller zustehe. Der Tweet erreiche nämlich nicht die so genannte „Schöpfungshöhe“. Wer für sich den Schutz des Urheberrechts in Anspruch nehmen möchte, muss etwas neues erschaffen. Das Gericht war hier aber der Ansicht, dass es sich lediglich um Alltagssprache handele; hinzu komme, dass der Spruch „Sex, Drugs & Rock’n’Roll“ bereits seit Jahrzehnten verbreitet wird.
Der Spruch war also zu banal, um ihn schützen zu können. Was passiert nun? Der Ersteller des Tweets wird es sicherlich bei einem anderen Gericht versuchen. Denn hier ging es bisher nur um Prozesskostenhilfe, und es gab keine rechtskräftige Entscheidung, dass er keinen Unterlassungsanspruch hat. Weil man mit solchen Fragen meist nicht nur an ein Gericht gebunden ist, könnte er es anderswo erneut versuchen – es gibt nämlich keine Grenze, wie oft Prozesskostenhilfe beantragt werden kann.