Bilder dürfen nicht ohne das Einverständnis des Urhebers, also des Fotografen, verteilt oder veröffentlicht werden. Der Fotograf hat immer das letzte Wort darüber, wie und wo und von wem seine Bilder gezeigt werden.
In letzter Zeit habe ich mehrfach den Einwand gehört, ein Bild hätte ja benutzt werden dürfen, weil der Fotograf es zuvor bei Facebook gezeigt habe und er dadurch alle Rechte an dem Bild aufgegeben habe. Nach dieser Meinung wäre es etwa möglich, dass ein Ladenbesitzer für Wanderschuhe ein schönes Bergpanorama bei Facebook sieht und dieses Bild als Poster in seinem Schaufenster nutzt.
Aber ein „Aufgeben von Rechten“ gibt es bei Facebook nicht. Dieser Einwand hat seinen Hintergrund in den Nutzungsbedingungen von Facebook. Ein Facebook-Nutzer, der dort ein Bild hochlädt und mit seinen Freunden teilt, hat bei seiner Registrierung den Nutzungsbedingungen zugestimmt. Und in diesen Nutzungsbedingungen heißt es, dass man Facebook ein ziemlich umfangreiches Recht an den hochgeladenen Bildern einräumt.
Trotzdem darf nicht jeder Bilder benutzen, die ein anderer hochgeladen hat: Erstens wird das Nutzungsrecht nur Facebook eingeräumt und nicht jedem anderen, d.h. Facebook dürfte die Bilder benutzen, die ein Nutzer hochlädt, nicht aber jeder andere Facebook-Nutzer. Hinzu kommt, dass die Gerichte diese Klausel in den Nutzungsbedingungen von Facebook regelmäßig für unwirksam erklären. Das bedeutet: In den Bedingungen steht zwar noch, dass Facebook das darf, aber die Gerichte sagen, dass Facebook das doch nicht darf, auch wenn sie es schreiben.
Der Fotograf bleibt also die einzige Person, die darüber bestimmen kann, wo die Bilder genutzt werden.
Es gibt noch eine Besonderheit bei Facebook, nämlich das „Teilen“. Auch das passiert dauernd: Ein Facebook-Nutzer sieht ein Bild, das er seinen Freunden zeigen möchte. Er nutzt die „Teilen“-Funktion, und das Bild wird auch von seinen eigenen Freunden gesehen. Dieses Teilen ist aber nicht das Gleiche, was das Urheberrecht mit „Vervielfältigen“ oder „Verbreiten“ meint. Beim Teilen bei Facebook wird das originale Bild nämlich nicht ein zweites Mal irgendwo gespeichert, sondern es wird nur ein Link auf das originale Bild gesetzt. Auch wenn das Bild geteilt wird, hat der Urheber also noch die Möglichkeit, es wieder verschwinden zu lassen, nämlich indem er es selber bei sich entfernt: Hierdurch wird dann auch beim geteilten Inhalt nichts mehr angezeigt. Urheberrechtlich ist das Teilen von Inhalten bei Facebook deswegen zulässig.