Keine Rechtsverletzung durch Online-Pranger

nicolaihoene Urheberrecht

Kommentare zum weltpolitischen Geschehen sind ja schnell geschrieben. So passiert es auch seit einigen Monaten, dass die Nachrichten zur Flüchtlingssituation in Europa von allen Seiten kommentiert werden. Selten sind alle Schreiber einer Meinung, und so kommt es zu kontroversen Diskussionen.

Die User sozialer Netzwerke wähnen sich wohl meistens in Sicherheit. Viele veröffentlichen beleidigende Kommentare unter ihrem Klarnamen.

Im Herbst stellte die BILD-Zeitung dann Facebook-User an einen „Online-Pranger“. Sie veröffentlichte in ihrem Online-Angebot hetzerische Kommentare von Facebook-Usern neben deren Klarnamen und Profilbild.

Einer Facebook-Userin war offenbar unangenehm, dass der von ihr veröffentlichte Kommentar nicht nur unter dem Beitrag auf Facebook, sondern nunmehr auch in der BILD zu lesen war. Sie beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht München wegen einer Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Urheberrechts.

Tatsächlich ist die Userin wohl Urheberin der von ihr veröffentlichten Kommentare und könnte deswegen alleine darüber bestimmen, wo diese Kommentare veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung in der BILD würde dann gegen ihr Urheberrecht verstoßen. Das Urheberrecht bietet hier jedoch Ausnahmen, unter anderem das Zitatrecht und eine Sonderbestimmung für öffentliche Reden, so dass der Abdruck des Kommentars urheberrechtlich nicht zu beanstanden war.

Das Recht am eigenen Bild der Userin war nicht betroffen, weil sie das Profilbild selber hochgeladen und öffentlich gemacht hat.