Kunstfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht

nicolaihoene Urheberrecht

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin bringt Unruhe in die Straßenfotografie-Szene: der Fotograf hatte eine Innenstadt-Szene in Berlin fotografiert, und auf dem Bild ist eine Passantin – nicht zuletzt wegen ihres Leopardenmantels – deutlich zu erkennen. Das Foto wurde Teil wurde Teil einer Ausstellung, die Passantin erkannte sich wieder und verlangte Schmerzensgeld.

Nun, Schmerzensgeld bekam sie erst einmal nicht, aber das Gericht hat festgestellt, dass die Passantin durch die Abbildung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei.

Zwar erkannte das Gericht auch an, dass das Fotografieren und das Veröffentlichen der Bilder zur Kunstfreiheit gehört, die als Grundrecht durch das Grundgesetz geschützt ist. Es stehen sich also zwei gewichtige Rechte gegenüber, und das Gericht musste eine Entscheidung zu Gunsten des einen Rechts und zu Lasten des anderen Rechts treffen. Hier kam es durch eine Abwägung zu dem Ergebnis, dass bei diesem speziellen Bild das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Passantin so stark betroffen ist, dass es schwerer wiegt als die Kunstfreiheit. Im Ergebnis wurde dem Fotografen verboten, das Bild weiter zu veröffentlichen.

In Internetforen war gleich vom „Ende der Streetphotography“ zu lesen. So weit ist es jedoch nicht: zum einen ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, denn der Fotograf will nötigenfalls durch alle Instanzen gehen. Zum anderen ist nicht durch jedes Foto das Persönlichkeitsrecht des Fotografierten gleich so stark betroffen, dass es die Kunstfreiheit einschränken kann. Das ist – wie in der Juristerei so häufig – eine Frage des Einzelfalls.