Bisher wurde es für „rechtsmissbräuchlich“ gehalten, eine Wohnung zu vermieten und dem Mieter wenig später wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Bis zu fünf Jahre sollte der Vermieter vorausschauen können, ob er die Wohnung nicht vielleicht selber noch einmal brauchen könnte.
Der Bundesgerichtshof hat nun am 4. Februar 2015 entschieden, dass ein Vermieter auch nach kürzerer Zeit schon wegen Eigenbedarfs kündigen kann. In diesem Fall kündigte der Vermieter dem Mieter, weil er die Wohnung für seine Tochter benötigte. Der Mieter lebte erst seit zwei Jahren dort.
Die Fristen dürften in der Zukunft sogar noch kürzer werden, denn eine Mindestdauer hat sich der BGH nicht festgelegt.