Ein Arzt wehrte sich gegen falsche Bewertungen in einem Bewertungsportal im Internet. Der Betreiber des Internetportals löschte die Bewertungen wunschgemäß. Doch wenig später tauchten sie wieder auf. Und noch einmal löschte sie der Betreiber des Portals.
Der Arzt wollte nicht, dass er ständig nach den Bewertungen schauen muss und wollte die Daten der Person haben, die die Bewertungen geschrieben hat, damit er es direkt unterbinden kann.
Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass der Arzt die Nutzerdaten nicht bekommt. Das Recht des Bewerters auf Anonymität geht vor.
Für den Arzt bliebe der Umweg über Strafanzeige und Akteneinsicht, aber hier hängt es von der einzelnen Bewertung ab, ob das Erfolg verspricht.
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