Das Amtsgericht München hat einem Münchener Fußballverein Recht gegeben, der einem Mitglied die Dauerkarte gekündigt hat. Der Fan war seit 1994 Vereinsmitglied und Dauerkarteninhaber und besuchte stets alle Heimspiele in Bundesliga, Pokal und Champions League. In der vergangenen Saison war er aber wegen eines Hausbaus insgesamt zehnmal verhindert, zu den Heimspielen zu gehen.
Nun, das alleine wäre wohl noch kein Grund gewesen, ihm die Dauerkarte zu kündigen. Der Fan bot die zehn Karten jedoch auf einer Ticketbörse an, was dem Verein missfallen haben dürfte. Daher kündigte der Verein die Dauerkarte.
Der Fan klagte also vor dem Amtsgericht München und wollte eine Dauerkarte für die laufende Saison bekommen. Die bekommt er jedoch nicht. Das Gericht meint, dass der Verein Dauerkarten auch ohne Grund kündigen dürfe und nicht jedem Karten verkaufen müsse.
Das ist rechtlich wohl richtig. Aber nur – und jetzt geht es juristisch eine Stufe höher – wenn es keinen so genannten Kontrahierungszwang gibt: Ein Kontrahierungszwang – also die rechtliche Verpflichtung, Verträge abzuschließen – besteht nur bei Monopolisten. Und diese Monopolstellung habe der betroffene Verein nicht, denn das Amtsgericht München ist der Meinung, dass es auch andere Vereine in der Stadt gebe und dass auch unweit von München ein Bundesligaverein angesiedelt sei, zu dessen Bundesligaheimspielen der Fan gehen könne. Mit anderen Worten: das Amtsgericht München hält den betroffenen Verein nicht für konkurrenzlos, sondern sieht in den anderen Vereinen gleichwertigen Ersatz.