Der Bundesgerichtshof hat in der vergangenen Woche die Prüfpflichten für Bewertungsportale verschärft. Bisher lief es so, dass ein Patient anonym einen Arzt bewerten konnte. War der Arzt damit nicht einverstanden, konnte er um Überprüfung der Bewertung bitten. Konnte der Arzt hierbei genauere Angaben zu der Behandlung machen (oder sogar dazu, dass diese Behandlung gar nicht stattgefunden hat, wie es in einem von mir geführten Verfahren der Fall war), so musste sich der Betreiber des Bewertungsportals bei dem Patienten rückversichern, dass die Behandlung tatsächlich so stattgefunden hat. Der Patient musste dabei Angaben machen können, die ähnlich detailliert sein mussten wie die Angaben des Arztes selber.
Nach der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss sich das Bewertungsportal nun sogar Beweise für die Behandlung vorlegen lassen. Im konkreten Fall wurde ein Zahnarzt auf dem Portal Jameda bewertet. Der Zahnarzt wandte sich gegen die Bewertung und sagte, dass diese Behandlung gar nicht stattgefunden habe, dass es sich also um eine fiktive Behandlung handelte. Jameda fragte beim Patienten nach, der versicherte die Richtigkeit seiner Bewertung, und die Bewertung blieb stehen. Nun entschied der Bundesgerichtshof, dass die Versicherung des Patienten nicht immer ausreicht, sondern dass dann eben Beweise vom Patienten vorgelegt werden müssen. Jameda hätte hier also von dem Patienten einen Nachweis in Form eines Rezepts oder einer Rechnung des Arztes verlangen müssen. Jameda teilte sofort nach der Verkündung des Urteils mit, dass sie diese neuen Anforderungen künftig erfüllen werden.
Sind auch Sie als Arzt oder Unternehmer von einer negativen Bewertung betroffen, so wenden Sie sich gerne an mich. Weitere Informationen finden Sie hier.