Ein Hersteller von Luxuskosmetik vertreibt seine Produkte über ein stationäres Händlernetz. In den Verträgen mit seinen Händlern hat er diesen verboten, die Produkte auf Online-Plattformen anzubieten. Der Hersteller meint, dass der Verkauf auf Online-Plattformen nicht seinen Qualitätsanforderungen genüge, weil dort kein angemessenes Verkaufserlebnis vermittelt werden könne.
Nun gibt es zum einen die Vertragsfreiheit. Danach können die Parteien eines Vertrags vereinbaren, was sie möchten, und wenn der Händler in dem Vertriebsvertrag damit einverstanden ist, die Produkte seines Vertragspartners nur in einem aufwendig gestalteten Verkaufsraum zu präsentieren, dann soll er daran gebunden sein. Oder nicht? Nun, es gibt den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Und darin steht ein Verbot derartiger Vertragsklauseln. Nur in Ausnahmefällen, also wenn etwa der Kunde eine Einweisung in den Gebrauch der Ware benötigt, sind solche Beschränkungen in Ordnung. Ansonsten müsse der Händler seine Ware so anbieten können, wie es ihm gefällt – auch wenn das dem Hersteller nicht gefällt.
Die Frage, ob hier eine solche Ausnahme vorliegt, hatte jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden. Weil hier Europäisches Recht betroffen und eine einheitliche Handhabung in der gesamten Europäischen Union wünschenswert ist, hat das Gericht diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der darüber entscheiden wird.
Wie die Entscheidung ausfallen wird, vermag ich nicht abzuschätzen. Sie könnte aber erhebliche Auswirkungen auf die Vertriebswege von Luxusprodukten haben. Ich werde Sie hier gerne auf dem Laufenden halten, sobald eine Entscheidung vorliegt.