Gestern hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung veröffentlicht, die Auswirkungen auf die bisherige Praxis zu Patientenverfügungen hat.
Eine Patientenverfügung ist eine Erklärung einer Person, in der sie für den Fall, dass sie an einer schweren Krankheit leidet und nicht mehr selber über ihr Schicksal entscheiden kann, bestimmen soll, ob sie noch weitere ärztliche Maßnahmen vornehmen lassen möchte oder nicht. In Patientenverfügungen gibt es dann meist Formulierungen wie „Lebensverlängernde Maßnahmen sollen unterbleiben“ oder allgemeine Anweisungen, dass ein „würdevolles Sterben ermöglicht“ werden soll, wenn ein Heilungserfolg nicht mehr zu erwarten sei.
Solche Formulierungen hat der Bundesgerichtshof nun für unwirksam gehalten. Der Patient muss zwar nicht jede Krankheit vorhersehen, er soll aber konkret festlegen, was in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation gewünscht wird und was nicht. Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, sei keine ausreichende Entscheidung des Patienten. Der Patient möge zumindest bestimmte ärztliche Maßnahmen benennen oder auf spezielle Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug nehmen.
In den vergangenen Jahrzehnten sind viele Patientenverfügungen formuliert worden. Es steht zu befürchten, dass die meisten davon nicht mehr den Anforderungen genügen, die der Bundesgerichtshof nun stellt. Im Ernstfall würden diese Verfügungen dann nicht beachtet werden dürfen.
Wer eine Patientenverfügung abgegeben hat, möge bitte in Erwägung ziehen, diese gelegentlich zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.