Der EuGH und die Haftung der WLAN-Betreiber

nicolaihoene Urheberrecht

Im vergangenen Jahr ging es an dieser Stelle einmal um ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Haftung der Forenbetreiber. Heute hat der EuGH ein Urteil zur Haftung der Betreiber offener WLANs gesprochen.

Die Haftung der WLAN-Betreiber war in Deutschland immer relativ streng. Kurz gesagt: Der Betreiber des Netzes haftete für alles, was über seinen Anschluss passierte. Beging ein Gast eine Rechtsverletzung, etwa durch Download/Upload eines Musikalbums, so musste der Anschlussinhaber dafür geradestehen – auch wenn er gar nicht selber das Album runter- oder hochgeladen hat. Der Anschlussinhaber hat aber auch seinen Teil dazu beigetragen, indem er eben seinen Anschluss dafür zur Verfügung gestellt hat. Und zwar auch dann, wenn er nicht wusste, was der Gast tut.

Seit einiger Zeit werden diese strengen Regeln aufgeweicht. Mittlerweile haftet man nicht mehr für alles, was über den Abschluss passiert, sondern nur dann, wenn man so genannte Prüf- und Überwachungspflichten verletzt hat. Wer seinen Gästen also sein WLAN zur Verfügung stellt, sie eindringlich darüber belehrt, dass darüber keine Rechtsverletzungen passieren sollen und schließlich keinerlei Grund hat, davon auszugehen, dass sich die Gäste nicht daran halten könnten, der hat „alles Zumutbare getan“. Mehr muss man nicht tun, also nicht etwa jedem Gast permanent über die Schulter schauen, was er gerade tut.

Was aber, wenn man seine Gäste nicht belehrt, sondern einfach ein offenes WLAN zur Verfügung stellt, wie es viele Cafés tun?

Der Europäische Gerichtshof urteilte dazu heute, dass der Betreiber des WLANs nicht für Rechtsverstöße aus seinem WLAN zur Verantwortung gezogen werden kann. Damit wäre eigentlich der Weg für offene Netze frei. Der EuGH machte jedoch eine Ausnahme: Wenn mal etwas passiert, muss der Anschlussinhaber sein Netz danach doch wieder verschlüsseln. Das heißt: So lange alles gut geht, kann das WLAN offen betrieben werden – aber das ist ja (zumindest praktisch) auch kein Unterschied zur bisherigen Rechtslage, denn wenn keine Verstöße passierten, drohte auch bisher kein Ärger. Neu ist nun, dass der erste Verstoß folgenlos bleiben könnte, dass man also einen Verstoß frei hat.