In verschiedenen Medien ist dieser Tage von einer Gesetzesänderung zu lesen, wonach viele Verträge, also etwa Handyverträge, ab dem 1. Oktober 2016 per Email gekündigt werden können. Das ist nicht ganz falsch, aber auch nur halb richtig:
Tatsächlich gibt es eine seit dem 1. Oktober 2016 geltende Gesetzesänderung, wonach es bei solchen Verträgen nicht mehr erlaubt ist, eine unterschriebene Kündigung auf Papier zu verlangen. Aber: Diese Änderung gilt nur für solche Verträge, die ab dem 1. Oktober 2016 geschlossen worden sind.
Welche Form für die Kündigung erforderlich ist, steht dann meist im alten Vertrag. Steht dort nichts, reicht sogar ein Anruf für eine Kündigung aus. Steht im alten Vertrag aber, dass eine Kündigung durch „elektronische Form“, also die Kündigung per Email, ausgeschlossen ist, so gilt das auch weiterhin. Diese Verträge müssen also schriftlich gekündigt werden.
Besonderheiten gelten übrigens für den Miet- und den Arbeitsvertrag: Diese Verträge können auch weiterhin nur schriftlich gekündigt werden. So steht es im BGB.