Schon seit langem besteht in Deutschland die Pflicht, Stellenausschreibungen geschlechterneutral zu halten. Bewerber dürfen nicht nach ihrem Geschlecht diskriminiert werden. Deswegen findet man in der Praxis Formulierungen wie „Ärztin/Arzt gesucht“ oder „Wir suchen Personalberater (m/w)“.
An letzterer Formulierung störte sich kürzlich eine Behörde in Österreich, wo eine gleiche Verpflichtung zur Geschlechterneutralität besteht. Die Behörde war der Ansicht, dass der Zusatz „m/w“ nicht so auffallend sei wie die vorher nur in der männlichen Form „Personalberater“ gefasste Stellenausschreibung. Die Ausschreibung verstoße daher gegen das Diskriminierungsverbot.
Diese Auffassung der Behörde wurde durch das Landesverwaltungsgericht aufgehoben. Es sei eindeutig erkennbar, dass mit dem Zusatz „m/w“ gemeint war, dass sich die Ausschreibung sowohl an männliche wie auch an weibliche Bewerber richtete.
Das Diskriminierungsverbot besteht in Deutschland schon seit Jahrzehnten. Die vorher in verschiedenen Gesetzen verteilten Vorschriften wurden 2006 durch das AGG, also das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, in einem Gesetz zusammengefasst. Danach dürfen Personen nicht auf Grund ihrer Rasse, ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder ihrer sexuellen Identität benachteiligt werden. Bei Verstößen gegen dieses Diskriminierungsverbot stehen den Betroffenen Schadensersatzansprüche zu.