Dass die Fahrerlaubnis bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen entzogen werden kann, ist bekannt. Üblicherweise wird dort auf das so genannte „Punktesystem“ verwiesen, wonach es für verschiedene Verstöße einen oder zwei Punkte geben kann. Erreicht man innerhalb von zwei Jahren acht Punkte, wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Einem 48-jähriger Berliner ist die Fahrerlaubnis nun wegen beharrlichen Falschparkens entzogen worden. Das Falschparken selber führt zwar nicht zu Punkten, aber das Ordnungsamt zählte bei dem Betroffenen insgesamt 88 Verkehrsverstöße innerhalb von zwei Jahren, davon 83 Parkverstöße.
Das Verwaltungsgericht gab dem Ordnungsamt Recht: Weil der Verkehrsteilnehmer „offensichtlich nicht willens sei“, sich an die Regeln zu halten, habe er sich als charakterlich ungeeignet zur Teilnahme am Straßenverkehr erwiesen.
An dieser Stelle darf ich kurz zwei Begriffe erklären, die regelmäßig vermischt werden: Die Fahrerlaubnis ist das Wichtige. Das ist nämlich die Genehmigung, fahren zu dürfen. Der Führerschein ist nur das Papier, auf dem steht, dass man diese Genehmigung hat. Es ist also möglich, dass man den Führerschein – das Stück Papier – verliert, aber trotzdem immer noch die Fahrerlaubnis hat. Andererseits ist denkbar, dass einem die Fahrerlaubnis entzogen wird (etwa wegen der acht Punkte), dass man aber den Führerschein noch in den Händen hält. Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis (auch bei einem vorübergehenden Entzug, etwa für einen Monat) wird der Führerschein aber üblicherweise bei der Behörde abgegeben, so dass bei einer Verkehrskontrolle nur derjenige einen Führerschein vorlegen kann, der auch eine Fahrerlaubnis hat.