Vor einigen Tagen wurde eine interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Wettbewerbssachen veröffentlicht. Wettbewerbsrecht – das sind die Regeln, an die sich Unternehmer bei ihrer Werbung halten müssen, d.h. dort ist bestimmt, was in der Werbung erlaubt und was verboten ist.
Wirbt man falsch, verstößt man also gegen die Regeln des Wettbewerbsrechts, kann ein anderer Unternehmer verlangen, dass man diese Werbung unterlässt. Bisher war es jedoch so, dass das nur für die Zukunft galt. Hat also etwa ein Schokoladenhersteller damit geworben, seine Schokolade sei aus der Schweiz, obwohl er sie eigentlich in Berlin-Spandau produziert, so täuscht er über die Herkunft, und das darf man nicht. Die Schokolade, die er aber schon an Supermärkte ausgeliefert hatte, die musste er nicht zurückrufen.
Das ist jetzt anders: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dann, wenn man zu einer Unterlassung verpflichtet ist, die betreffenden Artikel „grundsätzlich“ auch zurückrufen muss. Er muss sich also darum kümmern, dass die Schokolade, die nun doch nicht aus der Schweiz ist, zu ihm zurückkommt. Bisher gab es unterschiedliche Urteile dazu, aber ab jetzt werden sich alle Gerichte am Bundesgerichtshof orientieren.
Und was meint ein Jurist mit „grundsätzlich“? Nun, damit ist der Grundsatz beschrieben, von dem es aber auch Ausnahmen geben kann. „Grundsätzlich“ sagen Juristen, wo Nicht-Juristen „eigentlich“ sagen. „Eigentlich“ muss der Unternehmer also die Schokolade zurückrufen, aber die Ausnahmen können bedeuten, dass er das nicht muss, wenn es zu kompliziert wird. So ist es wohl zumutbar, die Artikel von zwei Großhändlern zurückzufordern, mit denen man viel zu tun hat, aber man muss sicherlich nicht eigenhändig in jeden Laden der Republik fahren, um jede einzelne Tafel wiederzuholen.