Wer als Vermieter sicher gehen will, dass seine Wohnung keinen Schaden nimmt, sucht sich den Mieter ganz gewissenhaft aus. Wen er aber nicht aussuchen kann, ist der Besuch des Mieters. Um sich aber auch dagegen abzusichern, dass durch den Besuch des Mieters etwas passiert, schreibt dann in den Mietvertrag, dass der Mieter für Schäden haftet, die sein Besuch verursacht.
So auch in einem Rechtsstreit in Bayern. Der Mieter hatte Besuch, und der Besucher beschädigte die Wohnungseingangstür eines Mitmieters. Weil der Vermieter nicht wusste, wer den Schaden verursacht hat, berief er sich auf die Klausel im Mietvertrag und wollte den Schaden von seinem Mieter ersetzt verlangen.
Das Amtsgericht hat die Klage jedoch abgewiesen, weil die Klausel zu weit geht: So sei zwar vorstellbar, dass der Mieter dann haftet, wenn er die Wohnung Freunden überlässt und diese in der Wohnung etwas beschädigen. In dem Fall vor dem Amtsgericht sei der Schaden jedoch nicht durch den Anlass des Besuchs in der Wohnung des Mieters entstanden, sondern quasi nur dadurch, dass der Gast auch im Haus war; die Beschädigung der (anderen) Wohnung habe mit dem Anlass des Besuchs nichts zu tun gehabt.
Wer mehrere Wohnungen vermietet und seinen Mietern die Verträge vorgibt, hat die Vorschriften im BGB zu allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten. Dann können verschiedene Dinge – wie hier die Haftung für Schäden – nicht so frei vereinbart werden. Haben Sie hierzu Fragen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.