Nein, ganz so ernst ist diese Überschrift nicht gemeint. Wobei sich ein Kollege dorthin versetzt fühlte: Der Rechtsanwalt vertrat seinen Mandanten in einem Strafverfahren. Das Verfahren gegen den Mandanten wurde eingestellt, und die Staatskasse sollte die Kosten des Anwalts tragen. Der Anwalt stellte seine Kosten also dem Staat in Rechnung – und wartete. Mehrere Monate und Mahnungen später beschwerte sich der Kollege beim Präsidenten des Landgerichts. Und er beschwerte sich nicht nur über die schleppende Bearbeitung seiner Rechnung, sondern – wo er schon einmal dabei war – auch über die Art und Weise, wie der damalige Richter das Verfahren geführt hat. Dabei fiel auch das Wort „Musikantenstadl“.
Ich kann aus eigener Erfahrung bestätigen, dass Richter gerne mit sich sprechen lassen, wenn es um konstruktive Kritik an der Verfahrensführung geht. Sie mögen sich jedoch nicht beleidigen lassen, und dieser Richter fasste den Vergleich seiner Verhandlung mit dem Musikantenstadl als Beleidigung auf. So wurde der Rechtsanwalt wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Berufung gegen das Urteil konnte das auch nicht ändern.
Also hat der Anwalt Verfassungsbeschwerde erhoben, denn er fühlte sich in seiner Meinungsfreiheit beeinträchtigt. Und das Bundesverfassungsgericht hat ihm Recht gegeben und die Verurteilung wegen Beleidigung aufgehoben. Es hätte nämlich berücksichtigt werden müssen, dass die Beleidigung nicht öffentlich gefallen ist und deswegen keine besondere „Außenwirkung“ entfaltet habe. Der Anwalt habe nur den Richter kritisieren wollen und dabei das Recht auf eine polemische Zuspitzung gehabt.
Bitte betrachten Sie diese Enscheidung nicht als Freibrief für Beleidigungen! Zum einen ist die Grenze zwischen erlaubter Kritik und strafbarer Beleidigung denkbar schmal, zum anderen würde ich Ihnen auch nicht empfehlen wollen, für eine solche Einschätzung erst zwei Instanzen Strafgericht und dann das Bundesverfassungsgericht zu bemühen 😉