Champagnersorbet

nicolaihoene Wettbewerbsrecht

Kurz vor Weihnachten kann sich der Europäische Gerichtshof endlich mit den Fragen befassen, die uns allen auf den Nägeln brennen: Was zeichnet Champagnersorbet aus?

Auslöser des Verfahrens ist ein Rechtsstreit zwischen Aldi Süd und einem französischen Winzerverband. Aldi verkaufte zu Weihnachten 2012 ein mit „Champagner Sorbet“ bezeichnetes Dessert. Das ist auch alles in Ordnung, wenn es sich bei dem Dessert eben auch um Champagnersorbet handelt. Das tat es nach Ansicht des Winzerverbandes aber nicht, denn das Sorbet enthielt lediglich 12% Champagner. In Frankreich war man der Meinung, dass diese geringe Menge nicht ausreiche, etwas als Champagnersorbet zu bezeichnen. So wurde Aldi vorgeworfen, den guten Namen des Champagners auszunutzen. Die Parteien trafen sich vor dem Landgericht München, dann vor dem Oberlandesgericht München, dann vor dem Bundesgerichtshof und nun schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof.

Gestern kam dann das Urteil: Es komme nicht nur darauf an, dass ausreichend Champagner in dem Dessert vorhanden sei, sondern auch, dass es überwiegend nach Champagner schmecke. Ob dabei nun 10%, 15% oder 20% Champagner im Sorbet enthalten sein sollen, sei nicht relevant.

Weil der Europäische Gerichtshof keine Beweise erhebt und das Sorbet daher nicht selber probiert, geht der Rechtsstreit nun zurück nach Deutschland, wo die Gerichte anhand der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs prüfen müssen, ob das verkaufte Dessert tatsächlich nach Champagner schmeckt. Da soll noch mal jemand behaupten, Jura sei trocken!