Heute landete ein Arbeitsvertrag auf meinem Schreibtisch, in dem eine Ausschlussfrist vereinbart werden sollte. Eine solche Ausschlussfrist verlangt, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Zeit „geltend gemacht“, also eingefordert werden müssen. In der Praxis betrifft das meist die Fälle nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der eine noch etwas vom anderen bekommt. Diese Frist wird häufig mit drei Monaten bestimmt und hat zur Folge, dass alle Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssen, sonst verfallen sie. Ohne Ausschlussfrist gilt sonst die normale Verjährungsfrist von drei Jahren.
In den Verträgen wird dann meist verlangt, dass die Ansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich bei dem Vertragspartner geltend gemacht werden müssen. Diese Klausel darf seit dem 1. Oktober 2016 nicht mehr verwendet werden.
Die Regelungen in den meisten Arbeitsverträgen gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass auch die entsprechenden Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen aus dem BGB gelten. In der neuen Fassung des § 309 Nr. 13b BGB heißt es sinngemäß und auf diesen Fall hier bezogen, dass bei Arbeitsverträgen für die Geltendmachung von Ansprüchen keine Schriftform verlangt werden kann. Wird trotzdem die Schriftform verlangt, ist die Klausel unwirksam. Ist die Klausel unwirksam, gelten die normalen Verjährungsfristen, und die Ansprüche sind nicht – wie eigentlich gewollt – nach drei Monaten verjährt, sondern erst nach drei Jahren.