Fußballprofis sind Angestellte. Arbeitgeber ist der Verein, für den sie spielen (bzw. genauer: Die zu den Vereinen gehörenden Kapitalgesellschaften, also etwa die FC Bayern München AG). Insofern ist die Position nicht so sehr von der eines anderen Angestellten, also etwa eines angestellten Verkäufers unterschiedlich. Beide tun das, was der Arbeitgeber vorgibt, sie setzen sich für das Wohl ihres Arbeitgebers ein und sie werden dafür bezahlt.
Daher gelten für Fußballer auch die Regeln des normalen Arbeitsrechts. Seit gestern jedoch eine weniger: Das Befristungsverbot. Zum Hintergrund: In Deutschland gibt es das „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“, kurz „Teilzeit- und Befristungsgesetz“ oder TzBfG. Danach dürfen Arbeitsverträge nur dann befristet werden, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Ohne einen sachlichen Grund darf die Befristung maximal zwei Jahre dauern und darf nicht verlängert werden.
Fußballer werden häufig für einen längeren Zeitraum angestellt, also für drei oder vier Jahre, oder sie haben einen Vertrag für zwei Jahre, der um weitere zwei Jahre verlängert wird. Das ist nach dem TzBfG aber nur dann erlaubt, wenn es einen sachlichen Grund gibt.
Hierum stritten sich der FSV Mainz 05 und sein ehemaliger Torwart Heinz Müller. Der Torwart wollte vor dem Arbeitsgericht erreichen, dass sein Vertrag für unbefristet erklärt wird. Und in der ersten Instanz hat er da auch Recht bekommen: Das Arbeitsgericht Mainz urteilte im März 2015, dass es keinen Grund für eine Befristung gebe: Die zu erwartende Leistung bei der Arbeit rechtfertigt nämlich eine Befristung nicht, und bloß weil ein 25-jähriger Gepäckverlader vielleicht mehr Koffer pro Stunde bewegen kann als sein 55-jähriger Kollege, ist es deswegen nicht erlaubt, immer neue befristete Verträge einzugehen, bis die Leistung des Arbeitnehmers zu stark abfällt. Das Arbeitsgericht Mainz war demnach der Ansicht, dass auch ein 50-jähriger noch Fußball spielen könne. Was ja prinzipiell auch richtig ist, nur vielleicht nicht so, wie es sich der FSV Mainz 05 vorstellt.
Nach diesem Urteil stand also im Raum, dass sämtliche Fußballprofis in Deutschland unbefristet angestellt sein könnten. Der Verein ging daher in Berufung und gewann in der zweiten und nun auch in der dritten Instanz. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die ständige Befristung durch die „Eigenart der Arbeitsleistung“ gerechtfertigt sei. Von den Spielern werden sportliche Höchstleistungen erwartet, die sie nur eine begrenzte Zeit erbringen können. Eine Befristung sei dadurch gerechtfertigt.