Aufatmen in München! Der FC Bayern München e.V. bleibt im Vereinsregister bestehen. Ein Juraprofessor aus Osnabrück hatte „angeregt“, den Verein wegen so genannter Rechtsformverfehlung aus dem Vereinsregister löschen zu lassen.
„Anregen“ – dieses Wort benutzen Juristen, wenn sie eine Sache nicht verlangen können, aber jemand anderen darum bitten, der darauf Einfluss hat. Hier wurde also angeregt, mal zu überprüfen, ob der Verein unter den gegebenen Umständen bestehen bleiben darf. Und eine Rechtsformverfehlung sollte deswegen vorliegen, weil ein Verein nach dem Willen des Gesetzgebers allenfalls einen unbedeutenden Geschäftsbetrieb haben darf; beim FC Bayern München ist es so, dass der Verein FC Bayern München 75,01% der Anteile der Aktiengesellschaft FC Bayern München hält, die fast eine halbe Milliarde Euro pro Jahr umsetzt.
Die Vereinsregister werden in Deutschland bei den Amtsgerichten geführt. Das Amtsgericht München, das mit dieser Sache befasst war, blickte in die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte schon 1982 entschieden, dass es zulässig ist, wenn ein Verein seine wirtschaftlichen Tätigkeiten in Kapitalgesellschaften auslagert. Demnach hielt das Amtsgericht München auch die Tätigkeiten des FC Bayern München e.V. mit der FC Bayern München AG für zulässig.
Auch von einer Löschung des Vereins hätten die Fußballfans in Deutschland nicht viel mitbekommen, denn der Fußballbetrieb, wie wir ihn aus Fernsehen und Zeitungen kennen, wird nicht vom e.V., sondern von der AG geführt. Im Ergebnis also eine lustige Geschichte mit wenig Lärm um nichts 😉