Die Impressumspflicht

nicolaihoene Wettbewerbsrecht

Nicht nur Unternehmer, sondern auch viele Privatpersonen betreiben eine Homepage. Aktuell sind bei der DENIC, der Registrierungsstelle für de-Domains, mehr als 16 Millionen Domains gelistet. Rechnete man die anderen Domain-Endungen oder zentral gehostete Blogs hinzu, würde man fast den Eindruck bekommen können, jeder Bundesbürger hätte seine eigene Homepage.

Ganz so weit ist es nicht: Das ist nur eine theoretische Größe. Dennoch unterhalten immer mehr Privatpersonen Internetseiten und sind unsicher, welche Pflichtangaben sie dabei anzugeben haben.

Eindeutig ist der Fall bei Internetangeboten, die ausschließlich geschäftlich sind und bei solchen, die ausschließlich privat sind. Ausschließlich geschäftlich sind die meisten Seiten, die wir täglich besuchen: Angebote von Handyherstellern, Seiten zum Buchen von Kinotickets oder natürlich auch die Seiten von Rechtsanwälten. Ausschließlich privat sind solche Homepages, bei denen ein Geldverdienen absolut undenkbar ist, etwa private Fotoalben oder solche Seiten, auf denen eine Hochzeitseinladung in elektronischer Form gezeigt wird.

Es gibt aber eine Menge Homepages von Enthusiasten, die mit viel Liebe privat betrieben werden und mit denen kein Geld verdient wird. So betreibt jemand eine Informationsseite zu einem bestimmten Autotyp, oder ein Hobbyfotograf veröffentlicht seine Bilder mit denen er bisher nichts verdient. Besteht hier auch die Pflicht, ein Impressum vorzuhalten?

In § 5 des Telemediengesetzes heißt es dazu, dass die Impressumspflicht für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ gilt. Es kommt also nicht darauf an, ob der Anbieter tatsächlich Geld mit seiner Homepage verdient oder ob er überhaupt Geld damit verdienen will, sondern es kommt darauf an, ob mit vergleichbaren Seiten „in der Regel“ Geld verdient werden kann. Kommen wir also auf unsere Beispiele zurück: Demnach wäre auch der Auto-Fan, der über sein Lieblingsmodell schreibt, verpflichtet, ein Impressum zu veröffentlichen, denn es ist „in der Regel“ möglich, solche Homepages zu kommerzialisieren. Ebenso die Homepage des Fotografen: Weil ein Fotograf für gewöhnlich Geld mit solchen Leistungen verdient, ist auch sein Internetangebot geschäftsmäßig.

Diese hier dargestellte Auslegung der Rechtslage ist sicherlich sehr streng. Als Anwalt würde ich Ihnen aber natürlich empfehlen, etwas lieber viel zu richtig zu machen als nur ein bisschen falsch.

Im Ergebnis dürften also die meisten Homepages der Impressumspflicht unterliegen, auch wenn sie von Privatpersonen betrieben werden. Was dann genau im Impressum aufzuführen ist, werde ich hier demnächst beschreiben.

Update: Der zweite Teil ist zwischenzeitlich erschienen. Er findet sich hier.