Die Unabhängigkeit der Justiz – Teil 2

nicolaihoene Allgemein

Vor einigen Wochen hatte ich hier ja schon einmal das Thema der Unabhängigkeit der Justiz angesprochen. Damals ging es darum, dass einer Referendarin islamischen Glaubens durch das Justizministerium in Hessen verboten worden war, während des Dienstes ein Kopftuch zu tragen.

Begründet wurde das Verbot mit der Unabhängigkeit der Justiz. Diese Unabhängigkeit wird nicht nur durch den Mangel religiöser Symbole, sondern auch durch andere Zeichen äußerlich ausgedrückt: So tragen sowohl Richter als auch Anwälte vor Gericht eine Robe. Die Robe zeigt, dass alle Personen vor Gericht gleich sind. Justitia lässt sich nicht blenden, sondern entscheidet einzig nach Faktenlage.

Die Unabhängigkeit der Justiz zeigt sich auch in der Unabhängigkeit der Richter: Die Gerichte und die dort sitzenden Richter sind nur dem Gesetz unterworfen. Das heißt: Es gibt keine Vorgaben von Vorgesetzten, wie die Richter entscheiden sollen. Erst Recht gibt es keine Vorgaben von politischen Organen oder Behörden. Die Richter schauen sich die Fakten an und bilden daraufhin ihr eigenes Urteil. Weder der Gerichtspräsident noch der Justizminister darf sich dort einmischen oder ein bestimmtes Urteil verlangen.

Durch diese Unabhängigkeit ist dann auch möglich, dass unterschiedliche Entscheidungen bei gleicher Faktenlage möglich sind: In jeder Robe steckt natürlich auch ein Mensch, und ein Richter kann sich nicht immer von persönlichen Erfahrungen freimachen, auch wenn dies gewünscht ist. So kommt es vor, dass etwa für einen Richter das Verhalten eines Angestellten seine Kündigung rechtfertigt, während der nächste Richter dem Angestellten noch eine zweite Chance zubilligt, sich zu bewähren. Durch die obersten Gerichtshöfe des Bundes (also etwa den Bundesgerichtshof oder das Bundesarbeitsgericht) wird daher eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung angestrebt, und die meisten Richter halten sich an diese Rechtsprechung, aber eine gesetzliche Verpflichtung besteht hierzu nicht.