Die Wartefrist beim Grundstückskauf

nicolaihoene Immobilienrecht

Möchten Sie als Privatperson eine Wohnung oder ein Haus kaufen, so geht das nicht von heute auf morgen. Seit 2002 gibt es im Beurkundungsgesetz – das ist das Gesetz, das beschreibt, wie Beurkundungen beim Notar zu erfolgen haben – die Vorschrift des § 17 Abs. 2a. Darin ist eine zweiwöchige Wartefrist vorgesehen: Diese Frist besagt, dass Sie als Käufer mindestens zwei Wochen lang Zeit haben sollen, den Kaufvertragsentwurf zu prüfen. In der Praxis bedeutet das, dass Sie mit dem Verkäufer oder Makler über den Kauf der Wohnung sprechen, der Notar Ihnen den Vertragsentwurf zusendet, und erst nach Ablauf von zwei Wochen findet dann der Notartermin statt. Die Vorschrift dient dem Verbraucherschutz, soll vor übereilten Entscheidungen schützen und den Käufer in die Lage versetzen, prüfen zu können, was er da unterschreibt.

Nun soll der Notar zwar die Einhaltung der Regeln überwachen, andererseits soll er eben auch nur das machen, was die Kaufvertragsparteien von ihm wollen. Und so gab es dann Käufer, die es eilig hatten und die zweiwöchige Frist nicht abwarten wollten. Weil die Wartefrist dem Schutz des Käufers diente und dieser Schutz auch anders erreicht werden konnte – etwa durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts -, haben manche Notare dann in der Vertragsurkunde sinngemäß geschrieben: „Der Käufer hat den Kaufvertragsentwurf zwar nicht zwei Wochen lang prüfen können, aber er versichert, dass er den Entwurf verstanden hat. Die Kaufvertragsparteien bestehen auf einer sofortigen Beurkundung“. Von einem Notar habe ich dazu gehört, dass die Wartefrist unflexibel sei, weil manche Käufer den Vertrag beim ersten Lesen verstehen, andere ihn auch nach vier Wochen nicht verstehen werden.

Diese Meinung bedenkt jedoch eins nicht: Es geht nicht nur um das juristische Verständnis für den Vertrag, sondern auch um die Einschätzung der wirtschaftlichen Folgen. Der Bundesgerichtshof hat dann auch klargestellt, dass die Frist – trotz ihres nicht ganz so eindeutigen Wortlauts – unbedingt einzuhalten ist. Kommt es nach Abkürzung der Zweiwochenfrist zu Streit, ist es an dem Notar, zu beweisen, dass die Käufer den Vertrag auch bei Abwarten der Frist geschlossen hätten.

Eine Sache ist dabei jedenfalls eindeutig: Wird die Wartefrist verletzt, ist der Kaufvertrag deswegen nicht unwirksam. Es könnte allenfalls zu Konsequenzen für den Notar kommen, der sich der Notarkammer gegenüber verantwortet oder gegebenenfalls dem übereilten Käufer Schadensersatz schuldet.