Formvorschriften in der Grundbuchordnung

nicolaihoene Aus dem Leben

Das Amtsgericht Passau hat einen Vermerk im Grundbuch löschen lassen wollen. Damit alles seine ordentliche Form hat, gibt es für solche Dinge die Grundbuchordnung. Hierin steht, in welcher Art und Weise die Anträge an das Grundbuchamt gestellt werden müssen.

In § 29 Abs. 3 der Grundbuchordnung ist vorgesehen, dass ein Ersuchen einer Behörde (also auch des Amtsgerichts Passau) mit einem „Siegel oder Stempel zu versehen“ ist.

Das Amtsgericht Passau hat seinen Antrag an das Grundbuchamt auch mit einem Siegel versehen; dieses Siegel war jedoch nur vom Computer gedruckt. Es gab dann Streit darüber, ob ein gedrucktes Siegel auch ein Siegel sei oder ob ein Siegel nur dann ein Siegel ist, wenn es geprägt wird.

Das letzte Wort hatte hier der Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung erklärt, woher die Verpflichtung zur Siegelung kommt, was Sinn und Zweck der Siegelung ist, welche verschiedenen Arten der Siegelung es gibt und was eine Behörde tun muss, um allen Anforderungen zu genügen. Für Juristen ist das alles spannend zu lesen – der Laie wundert sich allenfalls, warum es für die einfache Beantwortung einer einfachen Frage fünf hochdekorierte Richter und 17 Seiten braucht 😉

Update: Ich bin darauf hingewiesen worden, dass das Ergebnis des BGH gar nicht erwähnt worden ist. Das habe ich tatsächlich zu erwähnen versäumt, weil es mir um die Frage an sich und den Umfang ihrer Begründung ging. Der Bundesgerichtshof hat jedenfalls entschieden, dass ein Siegel aus dem Computer den Anforderungen der Grundbuchordnung nicht genügt.