Wer ein Haus oder eine Wohnung kauft, hat entweder maximale Gewährleistungsrechte oder gar keine. Denn entweder sind Wohnung oder Haus neu gebaut, dann hat der Käufer Gewährleistungsrechte für mindestens fünf Jahre, oder Wohnung oder Haus sind gebraucht, dann werden die Gewährleistungsrechte praktisch immer ausgeschlossen.
Im deutschen Zivilrecht können gewerbliche Verkäufer die Gewährleistungsrechte nicht ausschließen. Wer also als Privatperson eine Wohnung von einem Bauträger kauft, kauft diese mit allen Gewährleistungsrechten. Diese Rechte laufen fünf Jahre ab der Übergabe der Wohnung.
Irgendwann könnte es passieren, dass die Menschen, die vom Bauträger eine neue Wohnung gekauft haben, diese wieder verkaufen wollen. Die Wohnung ist dann gebraucht, und es verkauft ein privater Verkäufer an einen privaten Käufer. Beim diesem Verkauf macht der Private, was der Gewerbliche nicht darf: Er schließt die Gewährleistungsrechte aus. Das bedeutet: Wenn eine Woche nach dem Kauf die Heizung ausfällt und eine weitere Woche später das Dach zusammenbricht, ist das ein Problem des Käufers.
Wobei: Alles darf der private Verkäufer dann auch nicht. So kam es zu einem Rechtsstreit beim Oberlandesgericht Hamm. Nach dem Kauf stellte der Käufer fest, dass zunächst der Keller feucht war. Später stellte sich heraus, dass regelmäßig große Wassermengen in den Keller eindrangen.
Der Verkäufer berief sich auf den Gewährleistungsausschluss und wollte mit dem Haus nichts mehr zu tun haben. Doch das Oberlandesgericht gab dem Käufer Recht: Es ging davon aus, dass der Verkäufer von dem Wasser im Keller wusste und es deswegen verschwiegen hat, um das Haus besser verkaufen zu können. Einen derart schwerwiegenden Mangel dürfe man jedoch nicht verschweigen, und zwar auch dann nicht, wenn der Käufer nicht einmal danach fragt.
Ich habe tausende von Kaufverträgen gelesen, geprüft oder selber als Notarvertreter beurkundet. Nie habe ich erlebt, dass ein privater Verkäufer für Schäden einstehen wollte. Wie man hier sieht: Wenn wirklich etwas im Argen ist, kann er sich nicht von allem freisprechen.
Auch Ihren Kaufvertrag prüfe ich gerne. Hier erfahren Sie mehr.