Ich höre es immer wieder: Eine Person kündigt etwas, beispielsweise den Mietvertrag für die Wohnung, und bereut es hinterher. Sie möchte dann die Kündigung zurücknehmen. Geht das aber? Muss sich der Vertragspartner darauf einlassen?
Betrachten wir es mal juristisch. Eine Kündigung wird beschrieben als eine „einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung“. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die eine rechtliche Folge herbeiführen soll, also etwa eine Äußerung, die zur Beendigung des Mietverhältnisses führen soll. Empfangsbedürftig ist sie, weil es nicht nützt, wenn man sie sich selber erklärt: Sie muss schon beim Vertragspartner ankommen, deswegen bedarf sie des Empfangs bei ihm. Und schließlich ist sie „einseitig“. Das ist hier der spannende Teil. Einseitig bedeutet, dass der andere Teil nicht zustimmen muss, sondern dass es ausreicht, wenn der eine Teil das erklärt.
Kündigt also jemand seine Wohnung, so ist diese Kündigung wirksam, sobald sie beim Vermieter eingeht. Sobald der Vermieter die Kündigung also in seinem Briefkasten hat (er muss sie nicht einmal selber gelesen haben), ist der Mietvertrag beendet (meist mit einer Frist, also nach Ablauf von drei Monaten). Ab diesem Zeitpunkt kann der Mieter nichts mehr machen, um die Kündigung ungeschehen zu machen, er kann jedenfalls nicht „die Kündigung zurücknehmen“, falls er doch in der Wohnung bleiben möchte.
Dennoch hört man ja manchmal davon, dass jemand seine Kündigung zurückgenommen habe. Wenn wir das wieder juristisch betrachten, ist das dann ein neuer Vertrag zwischen Vermieter und Mieter, in dem beide damit einverstanden sind, dass der Vertrag zu den alten Bedingungen fortgeführt wird. Das funktioniert aber nur, wenn der Vermieter damit einverstanden ist. Eine einseitige Erklärung des Mieters, er nehme die Kündigung zurück, ist juristisch unbedeutend, und wenn der Vermieter den Mieter nicht mehr länger haben möchte, kann er ihn mit Ablauf der Kündigungsfrist vor die Tür setzen.