Kein Vollzeitanspruch nach Teilzeit

nicolaihoene Arbeitsrecht

Immer mehr Arbeitnehmer wollen ihre Arbeitszeit reduzieren und statt Vollzeit nur noch in „Teilzeit“ arbeiten. In den meisten Fällen wird die wöchentliche Arbeitszeit dabei von 40 Stunden auf 30 Stunden oder 20 Stunden verringert – selbstverständlich wird dabei auch das Gehalt angepasst.

In Deutschland gibt es das „Teilzeit- und Befristungsgesetz“. Hiernach hat ein Arbeitnehmer, der in einem Betrieb mit mindestens 15 Angestellten beschäftigt ist, einen Anspruch auf Teilzeit. Mancher mag sich mehr um die Familie kümmern, mancher mag sich nebenher künstlerisch betätigen, andere wollen einfach nur tun, was in den letzten Jahren häufiger zu sehen ist: Der Wunsch nach mehr Freizeit und weniger Arbeit. Der Arbeitgeber kann den Wunsch nach Teilzeit nur unter bestimmten Umständen ablehnen.

Aber Achtung: Es gibt keinen Anspruch, die Arbeitszeit wieder hochzusetzen. Wem in der Freizeit zu langweilig wird, kann zwar freundlich beim Chef nachfragen, ob er wieder mehr arbeiten kann, aber verlangen kann er es nicht. Die Teilzeit ist also gewissermaßen eine Einbahnstraße. Es gab in den vergangenen Wochen politische Bestrebungen, das zu ändern und dem Teilzeitarbeiter den Anspruch zu geben, wieder die Vollzeit verlangen zu können. Durchgesetzt hat sich das aber bisher nicht. Vielleicht wird das im Herbst in der nächsten Legislaturperiode wieder ein Thema.