Ein bisschen frage ich mich schon, was sich der Mieter dabei gedacht hat: Ein Mieter in Berlin hat „seine“ Wohnung bei Airbnb angeboten, einem Portal für Ferienwohnungen. Sein Vermieter hat das herausgefunden und ihn abgemahnt. Als der Mieter die Wohnung immer noch angeboten hat, hat ihm der Vermieter fristlos gekündigt.
Zu Recht, wie das Landgericht Berlin meint. Das Untervermieten der Wohnung an Touristen ist nicht das, wofür der Mieter die Wohnung gemietet hat. Auch die Tatsache, dass er einen Bekannten als Anbieter genannt hat, hat ihm nicht geholfen, ebenso wenig die Tatsache, dass es gar nicht zu Vermietungen gekommen ist, sondern nur zum Anbieten.