Kündigungsschutz

nicolaihoene Arbeitsrecht

In vielen Arbeitsverträgen ist eine Probezeit vorgesehen. Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer zweiwöchigen Frist gekündigt werden. Eine solche Probezeit ist zwar üblich, aber sie ist nicht zwingend. Und auch für die Zeit nach der Probezeit gibt es dann Kündigungsfristen, etwa die Klausel „Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten drei Monate zum Quartalsende“.

Für einen Arbeitnehmer sieht das, was nach der Probezeit kommt, auf den ersten Blick nicht wie ein großer Gewinn aus. Die Frist ist zwar länger, aber wenn der Arbeitgeber einfach kündigen kann, ist der Arbeitsplatz ja immer gefährdet. Oder?

Für die meisten Arbeitnehmer in Deutschland ist das aber kein Problem, denn für sie besteht Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Achtung: Dieser Kündigungsschutz besteht nicht in jedem Unternehmen, sondern nur in Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern. Und auch dann zählt nicht jeder Mitarbeiter gleich. Im Einzelfall sollte daher immer genau nachgerechnet werden.

Besteht also Kündigungsschutz, dann steht im Arbeitsvertrag zwar, wie lange die Kündigungsfrist ist, aber dort steht nicht ausdrücklich, dass der Arbeitgeber in jedem Fall auch einen Grund braucht, um kündigen zu können. Keine Kündigung ohne Grund. Der häufigste Grund ist die betriebsbedingte Kündigung, d.h. wenn es dem Unternehmen nicht mehr so gut geht und es Mitarbeiter entlassen möchte, um Kosten zu sparen. Andere Gründe können im Verhalten des Mitarbeiters liegen, der etwa seinen Chef beleidigt, oder darin, dass der Mitarbeiter so krank wird, dass er den Job nicht mehr ausüben kann. Andere Gründe gibt es nicht.

Der Arbeitgeber kann also nicht einfach so kündigen. Der Arbeitsplatz ist sicher, so lange der Arbeitnehmer seine Arbeit ordentlich macht und es dem Unternehmen gut geht.