Seit über 40 Jahren kann man in einem Restaurant in Baiersbronn sehr gut essen. In den vergangenen 25 Jahren wurde es mit drei Michelin-Sternen ausgezeichnet. Einen großen Anteil an diesem Erfolg dürfte auch der bisherige Küchenchef haben.
Nun soll es wohl einen Generationenwechsel geben. Der Betreiber des Hotels, zu dem das Restaurant gehört, hat dem Küchenchef einen neuen Partner zur Seite gestellt, der nun die Küche übernehmen soll. Der bisherige Küchenchef soll „kulinarischer Direktor“ werden. Doch mit diesem neuen Job ist er nicht einverstanden. Er hat einen „Eilantrag“ vor dem Arbeitsgericht Pforzheim gestellt.
Welche Auswirkungen die Veränderungen für die Gäste haben, mögen kulinarische Blogs beurteilen. Für uns ist wieder nur das Juristische interessant 😉 Also: Was ist ein solcher Eilantrag? Und darf der Hotelchef den Küchenchef einfach so „degradieren“?
Zunächst zum Verfahren: Der bisherige Küchenchef soll nun kulinarischer Direktor werden. Wenn er das nicht möchte und sich mit dem Hotelchef nicht einig wird, so bleibt ihm nur, zum Arbeitsgericht zu gehen. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird aber zumindest einige Wochen dauern, vielleicht sogar drei Monate, und in der Zwischenzeit könnte dann schon der neue Küchenchef das Ruder übernommen haben. Damit das nicht passiert, kann man einen so genannten Eilantrag stellen. Der Eilantrag wird ziemlich schnell – meist innerhalb weniger Tage – zur Verhandlung kommen. Der Eilantrag dient aber nur dem Ziel, dass sich erst einmal nichts verändert. Wenn durch die geplanten Änderungen (also durch das Einsetzen des neuen Küchenchefs) nämlich schon solche Umstände geschaffen werden, die dann so eingefahren sind, dass sie sich nur noch schwer wieder rückgängig machen lassen, so kann man verlangen, dass erst einmal alles so bleibt, wie es ist, bis ein „normales“ Verfahren abgeschlossen ist. Durch den Eilantrag kann also der bisherige Zustand festgehalten werden, damit keine Nachteile entstehen.
Ob der Eilantrag oder eine Klage gegen die Änderung der Küchenhierarchie Erfolg haben, hängt dann von den Details des Arbeitsvertrags ab, die ich nicht kenne. Grundsätzlich darf aber der Arbeitgeber (hier also der Hotelchef) dem Arbeitnehmer (hier also auch dem bisherigen Küchenchef) die Arbeit zuweisen. Und wenn der Arbeitgeber meint, dass eine Person in der Rolle als kulinarischer Direktor besser aufgehoben wäre als in der Rolle als Küchenchef, so darf er ihn „versetzen“. Diese Versetzung ist durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers erlaubt. In § 106 der Gewerbeordnung heißt es, dass der Arbeitgeber „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen [kann], soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag […] festgelegt sind“. Das heißt: Der Arbeitgeber kann bestimmen, was der Arbeitnehmer macht, außer es ist im Arbeitsvertrag eingeschränkt. Üblich sind Bestimmungen im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer einen bestimmten Job hat, dass sich der Arbeitgeber aber vorbehält, den Arbeitnehmer in ähnlichen Positionen einzusetzen, wenn diese Positionen eine ähnliche Qualifizierung voraussetzen. Es mag aber auch sein, dass hier etwa im Arbeitsvertrag steht, dass der Küchenchef als Küchenchef angestellt ist. Eine Versetzung auf die Position des kulinarischen Direktors wäre dann nicht erlaubt, denn – siehe oben – in diesem Fall wären „diese Arbeitsbedingungen durch den Arbeitsvertrag festgelegt“.
Und hier fehlen mir die Details. Was in dem Arbeitsvertrag steht, wissen die Beteiligten und das Arbeitsgericht. Über den Fortgang des Verfahrens halte ich Sie aber gerne auf dem Laufenden!