Landgericht Berlin: Mietpreisbremse verfassungsgemäß

nicolaihoene Mietrecht

Das Landgericht Berlin hat in der vergangenen Woche sein Urteil veröffentlicht, wonach die so genannte „Mietpreisbremse“ nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Ein Mieter in Berlin-Neukölln hatte sich vor dem Amtsgericht gegen die Höhe seiner Miete gewehrt und auf die Mietpreisbremse berufen. Es gibt nämlich in Berlin eine Verordnung, wonach nur noch Mieten vereinbart werden dürfen, die maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Verlangt ein Vermieter mehr, darf der Mieter die Miete eigenmächtig kürzen. Liegt die ortsübliche Vergleichsmiete also etwa bei € 7,- pro Quadratmeter, darf der Vermieter bei der Neuvermietung nicht mehr als € 7,70 pro Quadratmeter verlangen.

Nachdem Berlin das gesamte Stadtgebiet zu einer Gegend mit Wohnungsnot erklärt hatte, galt die Mietpreisbremse also auch für den Mieter in Neukölln. Die Vermieterin war mit der Kürzung der Miete aber nicht einverstanden und hielt die Mietpreisbremse für verfassungswidrig, weil sie ihr Eigentumsrecht verletze und keine ausreichende gesetzliche Grundlage habe. Wäre die Mietpreisbremse verfassungswidrig, würde sie nicht gelten, und dann könnte der Mieter auch seine Miete nicht kürzen.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht, also die erste und die zweite Instanz, hatten keine Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit. Es stimmt zwar, dass eine Verordnung eine gesetzliche Grundlage haben muss. Das Land Berlin kann also nicht sein eigenes Mietrecht erlassen, weil das Mietrecht schon vom Bund im BGB geregelt worden ist. Die Verordnung, die in Berlin gilt, hat ihre Grundlage jedoch im BGB, nämlich in § 556d: Dort wird den Landesregierungen erlaubt, die Mietpreisbremse dort anzuwenden, wo sie es für erforderlich halten, nämlich in Gegenden mit Wohnungsnot. Und – ohne jetzt ins Detail zu gehen – diese Vorschrift im BGB verstößt nicht gegen die Verfassung, denn sie ist „bestimmt“ genug. Im Übrigen gebe das Eigentumsrecht keinen Anspruch darauf, eine höchstmögliche Rendite zu erzielen.

Der Mieter in diesem Fall hat also die zu viel gezahlte Miete erstattet bekommen und zahlt in Zukunft weniger, als in seinem Mietvertrag steht. Von der Mietpreisbremse gibt es jedoch auch Ausnahmen. Möchten Sie Ihre Wohnung vermieten oder haben Sie Sorgen, für Ihre Mietwohnung zu viel zu bezahlen, so bin ich gerne für Sie erreichbar.