Neue Informationspflichten für Online-Händler?

nicolaihoene Allgemein

In Deutschland gibt es das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Es regelt, wie Streitigkeiten zwischen Unternehmern und privaten Kunden – den so genannten „Verbrauchern“ – außerhalb von Gerichten aus der Welt geschaffen werden können. Hierzu gibt es Schlichtungsstellen bei den Verbrauchervereinen.

Am 1. Februar 2017 tritt eine Verpflichtung in Kraft, wonach die Unternehmer auf ihren Internetangeboten und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweisen müssen, ob sie an diesen Schlichtungsverfahren teilnehmen möchten. Für die Unternehmer bedeutet das erneut mehr Informationen.

Viele Unternehmer sind hiervon jedoch gar nicht betroffen: Es gibt eine Grenze von „zehn oder weniger“ Beschäftigten, die – wenn sie nicht überschritten ist – den Unternehmer von den Informationspflichten ausnimmt. Das heißt: Wer alleine einen Onlineshop betreibt oder wer einen Laden mit vier Angestellten führt, ist nicht verpflichtet, seine Kunden darüber zu informieren, ob er an diesem Schlichtungsverfahren teilnehmen möchte. Für diese Unternehmer ändert sich nicht.

Haben Sie jedoch mehr als zehn Beschäftigte, dann berate ich Sie gerne, wo und wie Sie die neuen gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen können.