Der Bundesgerichtshof hat kürzlich zugelassen, dass sich Fußballvereine bei ihren Anhängern die Strafen wiederholen können, die sie wegen Fanverhaltens an den DFB zahlen.
Seit einigen Jahren haften die Vereine für das Verhalten ihrer Fans. Die Vereine sind für die Sicherheit im Stadion zuständig und haben dafür Sorge zu tragen, dass dort unter anderem keine pyrotechnischen Gegenstände gezündet werden. Trotzdem schaffen es die Fans immer wieder, Leuchtraketen oder ähnliches in die Stadien zu nehmen. Werden diese Pyros dort angezündet, zahlen die Vereine eine Strafe wegen des mangelnden Sicherheitsdienstes an den DFB.
Nun hat der 1. FC Köln als erster Verein einen Fan in Regress nehmen wollen. Der Verein wurde vom DFB zu einer Geldstrafe in Höhe von € 40.000,- verurteilt, weil während eines Spiels ein pyrotechnischer Gegenstand gezündet worden ist, wodurch auch andere Zuschauer verletzt wurden. Der Verein machte den Fan ausfindig und wollte von ihm € 30.000,- wiederhaben.
Der Bundesgerichtshof hat diesen Regress nun zugelassen. Juristisch interessant ist dabei vor allem die Entscheidung der Vorinstanz, die den Regress abgelehnt hat: Das Oberlandesgericht Köln hat gesagt, dass der „Zurechnungszusammenhang“ fehle. Für Nicht-Juristen: Wenn ich einen Stein in eine Scheibe werfe, kann ich davon ausgehen, dass die Scheibe kaputt geht. Wenn ich aber eine Leuchtrakete in eine Menschenmenge werfe, denke ich nicht daran, dass mein Verein dafür eine Strafe zahlen muss. Deswegen fehle der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Tat (dem Werfen des pyrotechnischen Gegenstands) und dem Schaden (also der Strafe, die der Verein an den DFB zahlt). Das ist zumindest ein Argument, über das es sich einmal nachzudenken lohnt 😉 Für den Bundesgerichtshof war der Zurechnungszusammenhang jedoch gegeben: Die Strafen des DFB wurden gerade zu dem Zweck geschaffen, solches Fanverhalten zu unterbinden, und die Strafe wurde wegen eben dieses Fanverhaltens verhängt. Somit könne der Verein den Schaden eben dem Fan in Rechnung stellen.