Semmelstreit

nicolaihoene Wettbewerbsrecht

Der Bundesgerichtshof wird sich demnächst mit der Frage befassen müssen, ob Brötchen „zubereitete Speisen“ sind oder nicht.

Zum Hintergrund: Bayern hat sich als einziges Bundesland kein eigenes Ladenschlussgesetz gegeben, so dass weiterhin das Ladenschlussgesetz des Bundes gilt. Danach haben Läden an Sonntagen geschlossen zu bleiben. Damit aber auch am Sonntag frische Brötchen auf dem Frühstückstisch stehen, dürfen Bäcker am Sonntag Brötchen verkaufen, aber nur drei Stunden lang. So weit, so gut.

Jetzt wird es ein klein wenig komplizierter: Betreibt der Bäcker auch ein Café, so darf er dort jeden Tag und den ganzen Tag „zubereitete Speisen“ verkaufen, denn ein Café ist – wie ein Restaurant – vom Ladenschlussgesetz nicht betroffen.

Was ist nun passiert? Ein Bäcker in München verkaufte an Sonntagen länger als drei Stunden lang Brötchen (ich will jetzt nicht „Semmeln“ schreiben, um den Sachverhalt nicht noch unnötig zu verkomplizieren, aber der bayerische Bäcker wird sagen, er habe Semmeln verkauft). Das rief die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf den Plan: Sie wollte erreichen, dass sich der Bäcker daran hält, Brötchen nur drei Stunden lang zu verkaufen. Was sagte der Bäcker aber dazu: Er sagte, die Brötchen seien zubereitete Speisen und dürften daher – wie Speisen im Restaurant – den ganzen Tag lang verkauft werden.

Das Oberlandesgericht München entschied in zweiter Instanz, dass es sich bei Brötchen tatsächlich um zubereitete Speisen handele. Hiergegen kann die Wettbewerbszentrale jedoch noch Revision einlegen, die dann vom Bundesgerichtshof entschieden wird.

Demnächst werden sich also sieben der schlausten Juristen des Landes zusammensetzen und sich darüber beratschlagen, ob Brötchen zubereitete Speisen sind oder nicht. Der Begriff „zubereitete Speise“ wird gelegentlich im Gesetz erwähnt (außer im Ladenschlussgesetz findet er sich etwa noch im Gaststättengesetz oder in Steuergesetzen), aber er ist nicht gesetzlich definiert, d.h. es gibt keine Beschreibung dessen, was der Gesetzgeber unter zubereiteten Speisen versteht.

Klar, der Bäcker verkauft ja keine Teigrohlinge. Insofern ist da schon etwas zubereitet. Andererseits könnte man sagen, dass ja die Brötchen gerade erst eine Grundzutat für eine zubereitete Speise, also etwa für eine Leberkassemmel, ist. Irgendwie beides richtig, oder? Wie würden Sie entscheiden?