Überwachung von Arbeitnehmer-PCs unzulässig

nicolaihoene Arbeitsrecht

Ein Arbeitgeber darf nicht „ins Blaue hinein“ die Computer seiner Angestellten überwachen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in der vergangenen Woche entschieden.

Hintergrund der Entscheidung war eine Kündigung des Arbeitgebers. Der hatte den Verdacht, der Arbeitnehmer könnte große Teile seiner Arbeitszeit mit anderen Dingen verbringen als mit seiner Arbeit. Der Arbeitgeber installierte auf dem PC des Arbeitnehmers also einen so genannten „Keylogger“: Das ist eine Software, die sowohl Tastatureingaben aufzeichnet als auch gelegentlich Screenshots des Computers macht. Es stellte sich heraus, dass dem Arbeitnehmer ein Raumschiff-Spiel, die Bearbeitung von Aufträgen für das Unternehmen seines Vaters und die Suche nach Freizeitparks ebenso wichtig waren wie die eigentliche Arbeit.

Das war dem Arbeitgeber zu viel. Er kündigte wegen „Arbeitszeitbetrugs“. Arbeitszeitbetrug liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer sagt, er habe 40 Stunden gearbeitet, wenn er tatsächlich nur 30 Stunden gearbeitet und sich 10 Stunden mit anderen Dingen beschäftigt hat.

Kündigt der Arbeitgeber wegen Arbeitszeitbetrugs, so hat er den Betrug zu beweisen. Als Beweis legt er im Prozess vor dem Arbeitsgericht die Daten des Keyloggers vor. Doch damit scheiterte er: Das Bundesarbeitsgericht hielt den heimlichen Einsatz der Software für einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers. Vereinfacht: Jeder muss bestimmen dürfen, was mit seinen Daten passiert, und ein anderer darf sie nicht heimlich auswerten.

So durfte der Arbeitgeber auch nicht ohne konkreten Verdacht den Keylogger installieren. Das wäre allenfalls möglich gewesen, wenn der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit ähnliche Verstöße begangen hätte. Und auch dann darf ein Keylogger nur das letzte Mittel sein, das zur Verfügung steht, denn vorher wären andere Maßnahmen zu ergreifen, die weniger stark in die Grundrechte des Arbeitnehmers eingreifen. Das Gericht in der vorigen Instanz hatte etwa die Idee, dass eine Auswertung des Computers im Beisein des Arbeitnehmers hätte durchgeführt werden können. Die heimliche Überwachung ging jedenfalls zu weit.

Im Umgang mit Kündigungen sind sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer einige Dinge zu beachten. Ich stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.