Heute gab es eine Verhandlung vor dem Arbeitsgericht München, in der es u.a. um so genannte „Verfallfristen“ ging.
Der Arbeitnehmer – Angestellter in einem Autohaus eines französischen Autoherstellers – hatte angeblich über einen Zeitraum von acht oder neun Monaten zu viel Provisionen ausgezahlt erhalten. Der Arbeitgeber forderte die überzahlte Provision zurück. Weil es gerade praktisch erschien, behielt er die Überzahlung einfach monatlich als Teil des Lohns ein.
Nun gab es im Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel bzw. Verfallfristen. Das bedeutet, dass niemand etwas zurückverlangen kann, was zu lange zurückliegt. Hier war vereinbart, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und solche, die mit dem Anstellungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden.
Der Arbeitnehmer berief sich auf diese Verfallfrist und hätte demnach allenfalls noch die Provisionen für zwei Monate zurückzahlen müssen. Der Arbeitgeber wandte ein, dass die Verfallfrist nicht gelte, weil der Arbeitnehmer hätte erkennen müssen, dass er zu viel Provision erhalten habe.
Tatsächlich gibt es so etwas: Wenn der Arbeitnehmer erkennt, dass er zuviel bekommt, dann ist es ihm verwehrt, sich auf die kurze Verfallfrist zu berufen. Die Hürden hierfür sind jedoch hoch: Erkennen kann man das nämlich nur, wenn man eine ungewöhnlich hohe Provision bekommt, wenn die Abrechnung erkennbare Rechenfehler enthält oder wenn der Auszahlungsbetrag auf dem Konto anders ist als der Betrag in der Gehalts- oder Provisionsabrechnung.
In unserem Fall war das nicht so: Die Provisionen bewegten sich im normalen Rahmen, und der Auszahlungsbetrag war der gleiche wie der Betrag in der Gehaltsabrechnung. Das Arbeitsgericht München sagte daher in der Verhandlung, dass sich der Arbeitnehmer sehr wohl auf die Verfallfrist berufen kann und nicht alle Provisionen zurückzahlen muss, sondern allenfalls die für zwei Monate. Ein Urteil ist noch nicht gesprochen, aber ihre Ansicht hat die Richterin schon einmal sehr deutlich gemacht.