Aus gegebenem Anlass 😉 Wer häufig in größeren Gruppen ins Restaurant geht und dabei alle ihr Essen selber bezahlen, kennt diese Situation: Alle haben bezahlt, mancher ist vielleicht schon auf dem Weg nach Hause, und der Kellner präsentiert die Rechnung der Dinge, die noch nicht bezahlt worden sind.
Die meisten Restaurantgäste fühlen sich verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, weil sie meinen, für ihre Tischnachbarn zu haften. Doch das ist nicht so: Jeder muss nur das bezahlen, was er gegessen und getrunken hat.
Wie alles in unserer Gesellschaft ist natürlich auch der Restaurantbesuch juristisch geregelt. Zwar gibt es den „Restaurantvertrag“ oder „Bewirtungsvertrag“ nicht ausdrücklich im Gesetz, aber es gibt den so genannten „gemischten Vertrag“, der seine Grundlage in den §§ 311, 241 BGB hat. Der Restaurantvertrag ist deswegen ein gemischter Vertrag, weil er Teile verschiedener Verträge in sich verbindet: Er hat Elemente des Mietvertrags, weil der Gast während des Restaurantbesuchs im Gastraum sitzen darf. Er hat Teile des Dienstvertrags, weil der Kellner den Gast bedienen soll. Er hat auch Teile des so genannten „Werkvertrags“, weil der Koch eine Speise zubereiten soll. Diese verschiedenen Vertragselemente vermischen sich dann zum Restaurantvertrag.
Zurück zur offenen Rechnung: Der Restaurantvertrag verpflichtet das Restaurant, mir die bestellte Speise zu liefern, und verpflichtet mich als Gast, die von mir bestellte Speise zu bezahlen. Hierbei gibt es aber keine Sippenhaft. Sind am Schluss des Abends noch Speisen oder Getränke offen, so ist es das Problem des Gastwirts: Der Gastwirt muss aufpassen, wer was gegessen und getrunken hat und muss ihm das in Rechnung stellen. Zahlt ein Gast zu wenig, müssen die anderen Gäste das nicht mitbezahlen.