Häufig gehört ein ganzes Haus mit mehreren Mietwohnungen nur einem Vermieter. Dieses Haus könnte dann auch erst einmal nur als ganzes verkauft werden. Möchte der Vermieter aber nur einzelne Wohnungen verkaufen, so muss das Haus im Grundbuch vorher in die einzelnen Wohnungen aufgeteilt werden.
Wird das ganze Haus aufgeteilt, so steht den jeweiligen Mietern der Wohnungen ein so genanntes Vorkaufsrecht zu. Hintergrund dieser Regelung ist der Wille, Spekulantentum zu vermeiden und den Mietern ihre Wohnungen zu belassen. Das bedeutet: Wenn der Vermieter die Wohnung an einen Interessenten verkaufen möchte, muss er sie vorher dem Mieter zu den gleichen Konditionen anbieten. Der Mieter kann praktisch den Kaufvertrag übernehmen und die Wohnung, in der er schließlich wohnt, dann zu diesen Konditionen kaufen. Möchte er das nicht, dann kann er auch weiter als Mieter in der Wohnung bleiben, wenn sie verkauft wird.
Ein Vermieter in Hamburg hatte es verpasst, bei der Aufteilung seines Hauses die Wohnung einer Mieterin anzubieten. Die Wohnung wurde an einen Dritten verkauft. Als der Dritte die Wohnung später der Mieterin zum Kauf anbot, bemerkte sie, dass sie die Wohnung bei dem ersten Verkauf viel billiger hätte bekommen können – und der Bundesgerichtshof hat ihr nun Schadensersatz zugesprochen. Sie bekommt die Differenz zwischen dem Preis, den sie damals für die Wohnung gezahlt hätte und dem heutigen Wert der Wohnung.