Vor kurzem hatte ich hier bereits über die Zinsen bei der Grundschuld gesprochen und darüber, dass sich die Bank eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lässt, wenn sie einen Wohnungs- oder Hauskauf finanziert. Durch diese Grundschuld ist die Bank abgesichert: So kann das Grundstück nicht einfach verkauft werden, ohne dass die Bank ihr Geld zurückbekommt.
Wenn man sich die Abläufe eines Grundstückskaufs anschaut, wird einem auffallen, dass man dort in einen Teufelskreis gerät. Nehmen wir mal an, ich wollte eine schöne, große Altbauwohnung kaufen und mir fehlte das Geld. Die Bank würde mir etwas Geld leihen, möchte dafür aber eine Grundschuld eingetragen haben. Die Grundschuld kann ich aber nicht eintragen lassen, weil mir die Wohnung noch gar nicht gehört, sie gehört ja noch dem Verkäufer. Ohne Geld könnte ich die Wohnung nicht kaufen, und ohne Wohnung als Absicherung bekäme ich das Geld nicht.
Diesen Teufelskreis kann man durch die so genannte Vorbelastungsvollmacht durchbrechen. Mit der Vorbelastungsvollmacht werde ich als Käufer vom Verkäufer bevollmächtigt, die (noch) fremde Wohnung bereits mit einer Grundschuld (vor-) zu belasten. Der Verkäufer lässt mich also die Grundschuld in „seinem“ Grundbuch eintragen. Das Ganze erfolgt natürlich unter einer Bedingung, dass ich nämlich nicht mit dem Geld etwas ganz anderes mache, sondern dass das Geld dafür genutzt wird, die Wohnung zu bezahlen. Wenn der Verkäufer mir also erlaubt, die Grundschuld einzutragen, dann will er auch das Geld von der Bank erhalten.
In der Praxis sieht der Käufer das Geld auch nicht. Seine Bank zahlt es direkt an den Verkäufer aus. Die Abläufe werden dabei vom Notar überwacht.
Haben Sie Fragen hierzu? Rufen Sie mich gerne an.