Die Impressumspflicht | Teil 2

nicolaihoene Wettbewerbsrecht

Vor kurzem hatte ich hier ja schon darüber geschrieben, wer überhaupt dazu verpflichtet ist, auf seiner Homepage ein Impressum anzugeben. Es sind wohl die allermeisten.

Aber was schreibt man in das Impressum hinein? Nehmen wir der Einfachheit halber den Hobbyfotografen aus dem letzten Blogbeitrag. Seine Pflichtangaben wären: Name, Adresse, Email-Adresse und eine weitere Kontaktmöglichkeit (also Telefon, Fax oder Web-Formular). Soweit Unternehmer noch andere Dinge zu erklären haben, also etwa Fragen zur Rechtsform oder der Eintragung im Handelsregister, betreffen diese nicht den Hobbyfotografen. Das hier genannte reicht aus.

Ein häufig missverstandene Angabe ist die zur Steuernummer. Zwar hat der Hobbyfotograf auch eine Steuernummer, nämlich die bisher gebräuchliche Steuernummer, die sich nach seinem Wohnsitz richtet und die neue „Steueridentifikationsnummer“, die er auch im Falle seines Umzugs behält. Im Impressum anzugeben ist aber nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID). Diese wird normalerweise nur vergeben, wenn man Geschäfte im Ausland macht. Wer zwar umsatzsteuerpflichtig ist, aber seine Waren oder Leistungen nur in Deutschland anbietet, benötigt keine USt-ID. Und dann ist auch die normale Steuernummer nicht anzugeben, sondern gar keine.

Für Unternehmer ist die Impressumspflicht etwas umfangreicher und richtet sich auch nach den dem Geschäft, das der Unternehmer betreibt. So hat ein Goldschmied andere Angaben zu machen als ein Flugzeughersteller oder ein Zahnarzt. Wenn Sie hierbei Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.