Im Deutschen Recht gibt es eine Besonderheit: Wer ein Haus kauft, kauft nicht einfach das Haus, sondern er kauft das Grundstück, und zu diesem Grundstück gehört das Haus. Was sich fest auf dem Grundstück befindet, gehört zum Grundstück. Wer ein Haus kaufen möchte, kauft also das Grundstück, und das Haus gibt es dazu.
Bei Wohnungen ist es komplizierter: In einem Wohnhaus können sich mehrere Wohnung befinden. Sollen diese Wohnungen einzeln verkauft werden, bedarf es einer Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz. In einer so genannten „Teilungserklärung“ wird festgelegt, wie das Grundstück und das Haus geteilt werden sollen, also etwa in vier Wohnungen. Nach dieser Teilung bleiben Flächen des Gemeinschaftseigentums und Flächen des Sondereigentums übrig. Das Sondereigentum sind dann die einzelnen Wohnungen, die den Wohnungseigentümern gesondert gehören. Das Gemeinschaftseigentum sind die Wege, das Dach und die sonstigen Flächen, die allen gemeinsam gehören.
Wer eine Wohnung kauft, erwirbt also einen Teil des Grundstücks und damit einen Anteil an den Gemeinschaftsflächen, und er erwirbt das Sondereigentum an der Wohnung. Die Gemeinschaftsflächen gehören also allen gemeinsam, und die Wohnung gehört dem Käufer allein.
Wohnungskaufverträge sehen kompliziert aus, sie sind aber gut durchschaubar. Wenn Sie Hilfe mit einem Kaufvertrag benötigen, bin ich gerne für Sie da. Mehr erfahren Sie hier.