Die Belehrungspflicht des Notars

nicolaihoene Immobilienrecht

Wer eine Wohnung oder ein Haus kauft, geht zum Notar. Der Notar beurkundet den Kaufvertrag, d.h. er überprüft, mit wem er es zu tun hat und ob der Vertrag den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Ein Kaufvertrag ohne notarielle Beurkundung ist nichtig: Er wird also so behandelt, als gäbe es ihn gar nicht.

Der Notar überwacht jedoch nicht nur die richtige Abwicklung des Vertrags: Er hat auch eine Belehrungspflicht. Diese Belehrungspflicht ist in § 17 des Beurkundungsgesetzes beschrieben. Danach soll der Notar nicht nur „erforschen“, was die Vertragsparteien eigentlich wollen, sondern sie auch über die „rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren“. Wenn Zweifel bestehen, sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. Weitere Belehrungen erfolgen an verschiedenen Stellen des Vertrags, etwa wenn schon eine Zahlung erfolgen soll, die noch nicht gesichert ist – das ist dann einer der Fälle der Belehrung über die „rechtliche Tragweite des Geschäfts“.

Dies sind ehrbare Ziele, aber man hört, dass sie im Alltag des Notars gelegentlich untergehen können. Jeder Notar belehrt gerne über alles, was während einer Beurkundung geschieht, aber manchmal bedarf es der Nachfrage eines Beteiligten, damit er sich zur Belehrung hinreißen lässt.

Erwähnenswert ist hier auch die Rolle des Notars: Er ist neutral und steht quasi in der Mitte zwischen den Beteiligten. Dem Notar geht es vor allem darum, dass der Zweck des Vertrags erreicht wird, dass also der Kaufvertrag zustande kommt. Es ist nicht seine Aufgabe, die Interessen des Käufers oder die Interessen des Verkäufers zu vertreten.

Ein Rechtsanwalt dagegen ist ein Interessenvertreter. Wünschen Sie die Prüfung Ihres Kaufvertrags, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.