Die Laubräumpflicht im Herbst

nicolaihoene Immobilienrecht

Im vergangenen Winter habe ich hier schon einmal etwas über die Schneeräumpflicht geschrieben. Danach ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Gehwege vor seinem Grundstück schneefrei zu halten.

Das Gleiche gilt nun auch im Herbst: Der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Gehwege vor seinem Grundstück frei von Laub sind. Laub ist häufig tückisch, weil man nicht sieht, was sich darunter verbirgt. So können sich Steine oder einfach nasse, glitschige Stellen darunter befinden.

Kommt jemand zu Schaden, haftet der Grundstückseigentümer. Er haftet aber auch nicht immer und unbegrenzt, sondern er muss nur „zumutbare Vorkehrungen“ treffen, also das Laub so häufig entfernen, wie es ein vernünftiger Mensch tut. Hat er etwa mittags um 13:00 Uhr das Laub entfernt, geht dann aber einkaufen und um 13:30 Uhr kommt ein Passant zu Fall, so haftet der Grundstückseigentümer wohl nicht. Es ist ihm nämlich nicht zumutbar, in halbstündigen Abständen das Laub zu kehren.

Und dann? Wohin mit dem Laub? Nun, Laub ist Müll, deswegen ist Laub in der Mülltonne zu entfernen. Wer es gut meint und das Laub im Park oder im Wald entsorgt, um für einen natürlichen Dünger zu sorgen, könnte sich Ärger einhandeln, denn dies wird eine illegale Müllentsorgung darstellen. Achten Sie daher darauf, dass Sie das Laub in die Biotonne, in entsprechende Laubsäcke oder im Kompost entsorgen, nicht aber einfach wegschieben.