In Wohnungskaufverträgen und Grundstückskaufverträgen taucht der Begriff der „Auflassung“ auf, der – verständlicherweise – noch nicht den Einzug in den allgemeinen Sprachgebrauch geschafft hat. Es heißt dort meist: „Sodann erklären die Parteien die Auflassung wie folgt“ oder ähnlich.
Aber was bedeutet Auflassung? Nun, die Auflassung ist nichts anderes als die Erklärung, dass der Verkäufer das Grundstück abgeben will und der Käufer das Grundstück erhalten soll. Bei anderen Kaufgegenständen, also etwa bei Autos, Büchern oder einem Brötchen beim Bäcker, nennt man die Auflassung schlicht „Einigung“. Beim Wohnungskaufvertrag gehen also Käufer und Verkäufer zum Notar, dort schließen sie dann den Kaufvertrag, und dann sagen sie sinngemäß „Lieber Käufer, dieses Grundstück soll nun Dir gehören“ und „Lieber Verkäufer, dieses Grundstück nehme ich gerne an“. Kurz: Auflassung.
Hintergrund ist eine Besonderheit im Deutschen Recht, dass ein Käufer nämlich nicht schon durch den Abschluss des Kaufvertrags Eigentum erlangt, sondern erst dadurch, dass sich der Verkäufer und der Käufer darüber einigen, dass das Eigentum auf den anderen übergehen soll. Darüber sprechen die beiden meist gar nicht, sondern sie sind sich einfach einig. In einem notariellen Kaufvertrag steht das eben ausdrücklich drin.
Der Begriff der Auflassung kommt wohl aus dem Germanischen. Wer neu in das Dorf kam, ließ die Tür seines Hauses offen, so dass jeder sehen konnte, dass das Haus nun dem neuen Bewohner gehört. Dieses „Auf lassen“ hat sich dann in unser BGB hinübergerettet.
Wenn Sie Fragen zu Kaufverträgen haben, so zögern Sie bitte nicht, mich anzusprechen. Weitere Informationen finden Sie auch hier.