Keine Rechtsverletzung durch Online-Pranger

nicolaihoene Urheberrecht

Kommentare zum weltpolitischen Geschehen sind ja schnell geschrieben. So passiert es auch seit einigen Monaten, dass die Nachrichten zur Flüchtlingssituation in Europa von allen Seiten kommentiert werden. Selten sind alle Schreiber einer Meinung, und so kommt es zu kontroversen Diskussionen.

Die User sozialer Netzwerke wähnen sich wohl meistens in Sicherheit. Viele veröffentlichen beleidigende Kommentare unter ihrem Klarnamen.

Im Herbst stellte die BILD-Zeitung dann Facebook-User an einen „Online-Pranger“. Sie veröffentlichte in ihrem Online-Angebot hetzerische Kommentare von Facebook-Usern neben deren Klarnamen und Profilbild.

Einer Facebook-Userin war offenbar unangenehm, dass der von ihr veröffentlichte Kommentar nicht nur unter dem Beitrag auf Facebook, sondern nunmehr auch in der BILD zu lesen war. Sie beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht München wegen einer Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Urheberrechts.

Tatsächlich ist die Userin wohl Urheberin der von ihr veröffentlichten Kommentare und könnte deswegen alleine darüber bestimmen, wo diese Kommentare veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung in der BILD würde dann gegen ihr Urheberrecht verstoßen. Das Urheberrecht bietet hier jedoch Ausnahmen, unter anderem das Zitatrecht und eine Sonderbestimmung für öffentliche Reden, so dass der Abdruck des Kommentars urheberrechtlich nicht zu beanstanden war.

Das Recht am eigenen Bild der Userin war nicht betroffen, weil sie das Profilbild selber hochgeladen und öffentlich gemacht hat.

Der EuGH und die Haftung der Forenbetreiber

nicolaihoene Allgemein

In der vergangenen Woche machte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs die Runde. In verschiedenen Nachrichtenportalen wurde geschrieben, dass der Betreiber eines Internetforums dafür haftet, was die Nutzer in Beiträgen schreiben.

Nun, das ist an sich nicht neu. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Betreiber eines Forums für Beleidigungen oder unwahre Behauptungen zumindest dann, wenn er von diesen Beleidigungen weiß. Wenn er also auf einen problematischen Beitrag aufmerksam gemacht worden ist, muss er sich darum kümmern und entweder nachforschen, ob das Geschriebene richtig ist oder es gegebenenfalls entfernen. Kurz: der Forenbetreiber kann nicht für alles haftbar gemacht werden, was die User schreiben, aber dann, wenn er es sieht.

Das aktuelle Urteil des EuGH wurde in diesen Tagen häufig verkürzt dargestellt. Es hieß, dass der Betreiber des Portals für die Beleidigungen in den Beiträgen haftete, obwohl er sie sofort entfernt hatte. Was aber in den meisten Nachrichten nicht erzählt wurde: Die Richter konnten auf Grund anderer Umstände davon ausgehen, dass er schon vorher von den Beleidigungen wusste – dass er sie also nicht sofort entfernt hatte.

Insofern gibt es keine neue oder verstärkte Haftung. Nach wie vor sind Forenbetreiber dazu angehalten, zu überwachen, was in ihren Portalen geschieht. Die Pflichten sind dabei zwar nicht zu locker, aber auch nicht übermenschlich streng. Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie hierzu mehr wissen wollen.

Der Energieausweis beim Immobilienkauf

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Schon seit einigen Jahren gibt es den Energieausweis. Der Energieausweis ist der Ausweis einer Immobilie, wie hoch der Energiebedarf ist. Käufern oder Mietern soll daher die Entscheidung zu Gunsten eines Hauses oder einer Wohnung erleichtert werden, wenn sie wissen, welche Folgekosten beim Energiebedarf auf sie zukommen.

Wird ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder vermietet, hat der Verkäufer oder Vermieter spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis vorzulegen.

Obwohl es diese Verpflichtung schon seit einigen Jahren gibt, ist sie derzeit in aller Munde, denn ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann seit dem 1. Mai 2015 mit einem Bußgeld belegt werden.

Wenn Sie also den Verkauf oder die Vermietung Ihrer Immobilie planen, so benötigen Sie einen Energieausweis. Ein solcher kann etwa von Architekten oder Bauingenieuren ausgestellt werden. Sollten Sie einen Makler mit dem Verkauf oder der Vermietung betraut haben, so übernimmt auch er gegebenenfalls diese Besorgung.

Die Zeitumstellung und der rechtliche Hintergrund

nicolaihoene Allgemein

Gestern wurde wieder die Zeit umgestellt. Die Nacht war eine Stunde kürzer, und nun wird es später hell und später dunkel. Manche finden das gut, andere nicht.

Aber darf man einfach die Zeit umstellen? Wer macht das, und warum kann er das bestimmen?

Hierfür – wie für praktisch alles – gibt es in Deutschland ein Gesetz. Dieses Gesetz heißt „Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung“. In diesem Gesetz ist die „gesetzliche Zeit“ die „mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde“. Dieses Gesetz wurde durch den Bundestag erlassen. Damit nicht der Bundestag jede Zeitumstellung erneut beschließen muss, wird – natürlich auch in diesem Gesetz – das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, „zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten“ die Sommerzeit einzuführen.

Überwacht wird die Zeit in Deutschland durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Auch das steht in dem Gesetz.

Man sieht: In Deutschland passiert nichts einfach so. Jedes staatliche Handeln – also etwa auch das Umstellen der Zeit – geschieht durch Gesetze. Wer sich also wundert, warum Verkehrsschilder in Deutschland immer gleich aussehen, der mag einmal in die Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung schauen, wo diese festgelegt sind. Und auch ein Polizist darf nicht alles: Seine Rechte sind in den Polizeigesetzen aufgeschrieben. Wenn also der Staat oder einer seiner Mitarbeiter irgendetwas tut, muss es ein Gesetz geben, das ihm das erlaubt.

Was ist eigentlich die „Auflassung“?

nicolaihoene Immobilienrecht

In Wohnungskaufverträgen und Grundstückskaufverträgen taucht der Begriff der „Auflassung“ auf, der – verständlicherweise – noch nicht den Einzug in den allgemeinen Sprachgebrauch geschafft hat. Es heißt dort meist: „Sodann erklären die Parteien die Auflassung wie folgt“ oder ähnlich.

Aber was bedeutet Auflassung? Nun, die Auflassung ist nichts anderes als die Erklärung, dass der Verkäufer das Grundstück abgeben will und der Käufer das Grundstück erhalten soll. Bei anderen Kaufgegenständen, also etwa bei Autos, Büchern oder einem Brötchen beim Bäcker, nennt man die Auflassung schlicht „Einigung“. Beim Wohnungskaufvertrag gehen also Käufer und Verkäufer zum Notar, dort schließen sie dann den Kaufvertrag, und dann sagen sie sinngemäß „Lieber Käufer, dieses Grundstück soll nun Dir gehören“ und „Lieber Verkäufer, dieses Grundstück nehme ich gerne an“. Kurz: Auflassung.

Hintergrund ist eine Besonderheit im Deutschen Recht, dass ein Käufer nämlich nicht schon durch den Abschluss des Kaufvertrags Eigentum erlangt, sondern erst dadurch, dass sich der Verkäufer und der Käufer darüber einigen, dass das Eigentum auf den anderen übergehen soll. Darüber sprechen die beiden meist gar nicht, sondern sie sind sich einfach einig. In einem notariellen Kaufvertrag steht das eben ausdrücklich drin.

Der Begriff der Auflassung kommt wohl aus dem Germanischen. Wer neu in das Dorf kam, ließ die Tür seines Hauses offen, so dass jeder sehen konnte, dass das Haus nun dem neuen Bewohner gehört. Dieses „Auf lassen“ hat sich dann in unser BGB hinübergerettet.

Wenn Sie Fragen zu Kaufverträgen haben, so zögern Sie bitte nicht, mich anzusprechen. Weitere Informationen finden Sie auch hier.

Kein Anspruch auf Dauerkarten

nicolaihoene Aus dem Leben

Das Amtsgericht München hat einem Münchener Fußballverein Recht gegeben, der einem Mitglied die Dauerkarte gekündigt hat. Der Fan war seit 1994 Vereinsmitglied und Dauerkarteninhaber und besuchte stets alle Heimspiele in Bundesliga, Pokal und Champions League. In der vergangenen Saison war er aber wegen eines Hausbaus insgesamt zehnmal verhindert, zu den Heimspielen zu gehen.

Nun, das alleine wäre wohl noch kein Grund gewesen, ihm die Dauerkarte zu kündigen. Der Fan bot die zehn Karten jedoch auf einer Ticketbörse an, was dem Verein missfallen haben dürfte. Daher kündigte der Verein die Dauerkarte.

Der Fan klagte also vor dem Amtsgericht München und wollte eine Dauerkarte für die laufende Saison bekommen. Die bekommt er jedoch nicht. Das Gericht meint, dass der Verein Dauerkarten auch ohne Grund kündigen dürfe und nicht jedem Karten verkaufen müsse.

Das ist rechtlich wohl richtig. Aber nur – und jetzt geht es juristisch eine Stufe höher – wenn es keinen so genannten Kontrahierungszwang gibt: Ein Kontrahierungszwang – also die rechtliche Verpflichtung, Verträge abzuschließen – besteht nur bei Monopolisten. Und diese Monopolstellung habe der betroffene Verein nicht, denn das Amtsgericht München ist der Meinung, dass es auch andere Vereine in der Stadt gebe und dass auch unweit von München ein Bundesligaverein angesiedelt sei, zu dessen Bundesligaheimspielen der Fan gehen könne. Mit anderen Worten: das Amtsgericht München hält den betroffenen Verein nicht für konkurrenzlos, sondern sieht in den anderen Vereinen gleichwertigen Ersatz.

Keine Auskunft des Portalbetreibers bei Rechtsverletzung

nicolaihoene Bewertungen

Ein Arzt wehrte sich gegen falsche Bewertungen in einem Bewertungsportal im Internet. Der Betreiber des Internetportals löschte die Bewertungen wunschgemäß. Doch wenig später tauchten sie wieder auf. Und noch einmal löschte sie der Betreiber des Portals.

Der Arzt wollte nicht, dass er ständig nach den Bewertungen schauen muss und wollte die Daten der Person haben, die die Bewertungen geschrieben hat, damit er es direkt unterbinden kann.

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass der Arzt die Nutzerdaten nicht bekommt. Das Recht des Bewerters auf Anonymität geht vor.

Für den Arzt bliebe der Umweg über Strafanzeige und Akteneinsicht, aber hier hängt es von der einzelnen Bewertung ab, ob das Erfolg verspricht.

Auch für Sie überprüfe ich derartige Dinge gerne. Sprechen Sie mich unverbindlich an. Mehr Informationen finden Sie hier.

Kunstfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht

nicolaihoene Urheberrecht

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin bringt Unruhe in die Straßenfotografie-Szene: der Fotograf hatte eine Innenstadt-Szene in Berlin fotografiert, und auf dem Bild ist eine Passantin – nicht zuletzt wegen ihres Leopardenmantels – deutlich zu erkennen. Das Foto wurde Teil wurde Teil einer Ausstellung, die Passantin erkannte sich wieder und verlangte Schmerzensgeld.

Nun, Schmerzensgeld bekam sie erst einmal nicht, aber das Gericht hat festgestellt, dass die Passantin durch die Abbildung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei.

Zwar erkannte das Gericht auch an, dass das Fotografieren und das Veröffentlichen der Bilder zur Kunstfreiheit gehört, die als Grundrecht durch das Grundgesetz geschützt ist. Es stehen sich also zwei gewichtige Rechte gegenüber, und das Gericht musste eine Entscheidung zu Gunsten des einen Rechts und zu Lasten des anderen Rechts treffen. Hier kam es durch eine Abwägung zu dem Ergebnis, dass bei diesem speziellen Bild das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Passantin so stark betroffen ist, dass es schwerer wiegt als die Kunstfreiheit. Im Ergebnis wurde dem Fotografen verboten, das Bild weiter zu veröffentlichen.

In Internetforen war gleich vom „Ende der Streetphotography“ zu lesen. So weit ist es jedoch nicht: zum einen ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, denn der Fotograf will nötigenfalls durch alle Instanzen gehen. Zum anderen ist nicht durch jedes Foto das Persönlichkeitsrecht des Fotografierten gleich so stark betroffen, dass es die Kunstfreiheit einschränken kann. Das ist – wie in der Juristerei so häufig – eine Frage des Einzelfalls.

Vorkaufsrecht des Mieters

nicolaihoene Immobilienrecht

Häufig gehört ein ganzes Haus mit mehreren Mietwohnungen nur einem Vermieter. Dieses Haus könnte dann auch erst einmal nur als ganzes verkauft werden. Möchte der Vermieter aber nur einzelne Wohnungen verkaufen, so muss das Haus im Grundbuch vorher in die einzelnen Wohnungen aufgeteilt werden.

Wird das ganze Haus aufgeteilt, so steht den jeweiligen Mietern der Wohnungen ein so genanntes Vorkaufsrecht zu. Hintergrund dieser Regelung ist der Wille, Spekulantentum zu vermeiden und den Mietern ihre Wohnungen zu belassen. Das bedeutet: Wenn der Vermieter die Wohnung an einen Interessenten verkaufen möchte, muss er sie vorher dem Mieter zu den gleichen Konditionen anbieten. Der Mieter kann praktisch den Kaufvertrag übernehmen und die Wohnung, in der er schließlich wohnt, dann zu diesen Konditionen kaufen. Möchte er das nicht, dann kann er auch weiter als Mieter in der Wohnung bleiben, wenn sie verkauft wird.

Ein Vermieter in Hamburg hatte es verpasst, bei der Aufteilung seines Hauses die Wohnung einer Mieterin anzubieten. Die Wohnung wurde an einen Dritten verkauft. Als der Dritte die Wohnung später der Mieterin zum Kauf anbot, bemerkte sie, dass sie die Wohnung bei dem ersten Verkauf viel billiger hätte bekommen können – und der Bundesgerichtshof hat ihr nun Schadensersatz zugesprochen. Sie bekommt die Differenz zwischen dem Preis, den sie damals für die Wohnung gezahlt hätte und dem heutigen Wert der Wohnung.

Die Ansprüche des Fotografen beim Bilderklau

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Werden Bilder eines Fotografen verwendet, ohne dass der Fotograf um Erlaubnis gefragt worden ist, spricht man häufig vom Bilderklau. Der Fotograf kann dann verlangen, dass das Bild dort entfernt wird. Dann wäre eigentlich alles wie vorher.

Der Fotograf kann aber auch Geld verlangen, nämlich eine so genannte entgangene Lizenzgebühr. Der Bilderdieb kann sich dagegen nicht wehren. Er wird zwar sagen „Wenn ich gewusst hätte, dass das so teuer ist, hätte ich das Bild nicht genommen“ oder „Dem Fotografen ist ja gar kein Schaden entstanden, denn für den Preis hätte ich es ohnehin nicht gekauft“. Doch mit diesen Einwänden kommt er nicht durch: als Lizenzgebühr ist das zu zahlen, was gezahlt worden wäre, wenn der Bilderdieb gefragt hätte.

Die Berechnung ist dann nicht immer einfach, denn es gibt Honorarempfehlungen der „Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing“, an denen sich die Gerichte orientieren, und diese Tabellen sind umfangreich. Auch gibt es dann Zuschläge, etwa dann, wenn der Fotograf nicht namentlich genannt wird.

Sollten Sie Probleme mit Bilderklau haben, so helfe ich Ihnen gerne. Mehr Informationen finden Sie hier.