Roboteranwalt ;-)

nicolaihoene Aus dem Leben

Wer ein Parkticket erhält, bezahlt es meist zähneknirschend. Es ist auch nicht leicht, sich dagegen zur Wehr zu setzen, denn anders als bei anderen Verstößen im Straßenverkehr (etwa zu schnellem Fahren oder Rotlichtverstößen) gibt es bei Parkverstößen die so genannte „Halterhaftung“. Das heißt: der Polizist oder der Beamte des Ordnungsamts muss nicht herausfinden, wer das Auto tatsächlich im Halteverbot abgestellt hat, sondern der Halter muss dafür geradestehen, auch wenn ein Bekannter gefahren ist.

In England scheint der Einspruch gegen Parktickets erfolgreicher zu sein. Und seit knapp zwei Jahren wird es Parksündern auch leicht gemacht: Ein 19-jähriger Engländer hat ein Webformular programmiert, in das man alle Daten des vermeintlichen Parkverstoßes eingeben kann und das dem Nutzer das fertig formulierte Einspruchschreiben ausgibt. Etwa 160.000 Strafzettel sind seitdem abgewehrt worden, und die Erfolgsquote liegt bei 64% der Strafzettel.

Zwischenzeitlich steht der Service auch in New York bereit. Ob der Dienst auch in Deutschland erfolgreich wäre, ist schwierig abzuschätzen. Computergenerierte Verträge werden in Deutschland jedenfalls schon seit Jahren erfolgreich angeboten. Solche Angebote helfen jedenfalls denjenigen, die den Weg zum Anwalt sparen möchten. Man liest auch immer noch von Scheu vor dem Anwalt… Sind Anwälte wirklich so einschüchternd? Rufen Sie mich gerne an, vielleicht kann ich Ihnen Ihre Angst nehmen!

Was ist eigentlich die Identitätserklärung?

nicolaihoene Immobilienrecht

In Wohnungskaufverträgen liest man häufig, dass der Notar von den beiden Vertragsparteien eine Vollmacht erhält, die so genannte „Identitätserklärung“ abzugeben. Doch was ist darunter zu verstehen?

Hintergrund ist die Aufteilung des Grundstücks nach dem Wohnungseigentumsgesetz – hierzu erfahren Sie hier mehr. Häufig werden Wohnungen verkauft, die sich noch in der Bauphase befinden. Es gibt dann Baupläne oder Lagepläne, in denen die Wohnung eingezeichnet ist. Die Wohnung existiert dann bloß auf dem Papier und kann trotzdem schon verkauft werden.

Nachdem das Haus dann fertiggestellt ist, wird es noch einmal amtlich vermessen, und es werden die Daten im Grundbuch aktualisiert. Hier muss dann erklärt werden, dass die verkauften Wohnungen aus den Kaufverträgen mit den tatsächlich erbauten Wohnungen übereinstimmen, dass sie also identisch sind. Diese Erklärung bezeichnet man als Identitätserklärung.

Die Identitätserklärung ist vom Käufer zu erklären. Damit der Käufer nicht für diese (oder andere) Erklärungen immer wieder zum Notar geht, bekommt der Notar im Kaufvertrag eine Vollmacht, solche Erklärungen im Namen des Käufers vornehmen zu können.

Mehr Informationen zu Kaufverträgen finden Sie auch hier.

Amazon, die Privatautonomie und der Kontrahierungszwang

nicolaihoene Aus dem Leben

Vor einigen Tagen machte eine Meldung die Runde durch die Nachrichtenportale: Der Versandhändler Amazon hat das Konto eines Kunden gesperrt, weil der zu viele Rücksendungen veranlasst hat. Hierin sah Amazon ein missbräuchliches Verhalten. Der Kunde rechtfertigte die Retouren damit, dass er Bekleidung für seine Kinder in verschiedenen Größen bestellt hat, um dann die nicht passenden Größen wieder zurückzusenden.

Derartige Rücksendungen sind erlaubt. Der Kunde soll im Onlinehandel die gleichen Möglichkeiten haben wie im stationären Handel: er soll also die Waren anfassen und anprobieren können, wie er es auch im Geschäft kann. Wenn ihm etwas nicht gefällt, schickt er es eben wieder zurück.

Im Deutschen Recht gibt es aber auch den Grundsatz der Privatautonomie (worüber ich kürzlich hier in anderem Zusammenhang geschrieben habe). Danach kann jeder mit dem Geschäfte machen, mit dem er Geschäfte machen will. Möchte er andererseits mit jemandem keine Geschäfte machen, muss er das auch nicht. Dies kommt hier Amazon zu Gute: Amazon kann seine Produkte an jeden schicken, den sie gerne als Kunden hätten. Andererseits müssen sie auch nicht jeden als Kunden haben wollen – vergleichbar ist dies auch wieder mit dem stationären Handel: gefällt dem Geschäftsinhaber ein Kunde nicht, kann er ihn vor die Tür setzen. Er muss ihm nichts verkaufen.

Gegen die Entscheidung von Amazon wurde vorgebracht, sie höhle das Widerrufsrecht aus. Also: wenn Amazon die Kunden, die (zu) häufig von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, als Kunden ausschließt, führe das dazu, dass die Kunden ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen. Nun, diese Einschätzung teile ich jedoch nicht: Für jeden Kauf, den Amazon abwickelt, bleibt das Widerrufsrecht ja bestehen. Jeder Kunde, der etwas geliefert bekommen hat, kann dann noch das Widerrufsrecht ausüben. Durch den Ausschluss eines Kunden wird diesem also nicht das Widerrufsrecht genommen, sondern er wird allenfalls davon ausgeschlossen, überhaupt in die Situation zu kommen, irgendwann einmal den Widerruf eines Geschäfts zu erklären, denn mit ihm macht Amazon keine Geschäfte mehr. Jeder Kunde aber kann bei jeder Lieferung, die er erhält, das Widerrufsrecht ausüben, und es ist nicht vorstellbar, dass Amazon diese Rechte verweigert.

Bei der Geschichte ist mir jedoch ein anderer Gedanke gekommen: Als Ausnahme von der Privatautonomie gibt es den so genannten „Kontrahierungszwang“. In ganz bestimmten Bereichen, in denen ein Monopol besteht, ist der Unternehmer verpflichtet, jeden als Kunden zu nehmen, auch wenn er den eigentlich nicht als Kunden haben möchte. So kann sich etwa die Deutsche Telekom ihre Kunden nicht aussuchen, sondern jeder hat einen Anspruch darauf, dass er einen Anschluss bei der Telekom erhält. Eine solche (Quasi-)Monopolstellung liegt dann vor, wenn ein Unternehmen so bedeutend ist, dass man praktisch nur dann am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann, wenn man die Dienste dieses Unternehmens in Anspruch nehmen kann.

Ist Amazon wirklich so bedeutend? Vielleicht. Viele Dinge sind sehr viel einfacher zu erledigen, wenn man sie via Amazon abwickeln kann. Eine wirkliche Alternative – also einen anderen Anbieter, der die gleichen Leistungen bietet – gibt es nicht: wer online einkaufen will, kommt um Amazon nicht umhin.

Vielleicht ist der verschmähte Kunde ja daran interessiert, diese Frage gerichtlich klären zu lassen. Das Ergebnis würde mich interessieren!

Luxusprodukte im Onlineshop?

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Ein Hersteller von Luxuskosmetik vertreibt seine Produkte über ein stationäres Händlernetz. In den Verträgen mit seinen Händlern hat er diesen verboten, die Produkte auf Online-Plattformen anzubieten. Der Hersteller meint, dass der Verkauf auf Online-Plattformen nicht seinen Qualitätsanforderungen genüge, weil dort kein angemessenes Verkaufserlebnis vermittelt werden könne.

Nun gibt es zum einen die Vertragsfreiheit. Danach können die Parteien eines Vertrags vereinbaren, was sie möchten, und wenn der Händler in dem Vertriebsvertrag damit einverstanden ist, die Produkte seines Vertragspartners nur in einem aufwendig gestalteten Verkaufsraum zu präsentieren, dann soll er daran gebunden sein. Oder nicht? Nun, es gibt den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Und darin steht ein Verbot derartiger Vertragsklauseln. Nur in Ausnahmefällen, also wenn etwa der Kunde eine Einweisung in den Gebrauch der Ware benötigt, sind solche Beschränkungen in Ordnung. Ansonsten müsse der Händler seine Ware so anbieten können, wie es ihm gefällt – auch wenn das dem Hersteller nicht gefällt.

Die Frage, ob hier eine solche Ausnahme vorliegt, hatte jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden. Weil hier Europäisches Recht betroffen und eine einheitliche Handhabung in der gesamten Europäischen Union wünschenswert ist, hat das Gericht diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der darüber entscheiden wird.

Wie die Entscheidung ausfallen wird, vermag ich nicht abzuschätzen. Sie könnte aber erhebliche Auswirkungen auf die Vertriebswege von Luxusprodukten haben. Ich werde Sie hier gerne auf dem Laufenden halten, sobald eine Entscheidung vorliegt.

Wie lange kann das Widerrufsrecht ausgeübt werden?

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Seit einigen Jahren widerrufen Bankkunden immer öfter ihre Darlehensverträge. Obwohl das Widerrufsrecht eigentlich nur zwei Wochen lang gilt, gibt es hier eine Ausnahme: Weil die Banken ihre Kunden in vielen Fällen nicht richtig über das Widerrufsrecht belehrt haben, läuft das Widerrufsrecht nicht ab. Das kommt den Kunden gelegen, denn auf diese Weise können sie ihre alten Darlehen mit hohen Zinssätzen loswerden.

Doch wie lange kann man das Widerrufsrecht ausüben? Einen Monat, ein Jahr oder zehn Jahre lang? Was ist, wenn der Vertrag schon abgezahlt und alles erledigt ist: Kann man dann immer noch den Widerruf erklären?

Die letzte Frage hat viele Gerichte beschäftigt, sie ist aber noch nicht endgültig vom Bundesgerichtshof geklärt worden, der hierbei das letzte Wort hätte. Gestern stand diese Frage wieder auf der Tagesordnung des Bundesgerichtshofs: Ein Ehepaar hatte mehrere Darlehensverträge bei einer Bank abgeschlossen. Sie gaben das Geld vorzeitig zurück und zahlten der Bank dafür den Zinsschaden in Höhe von knapp € 30.000,-. Anderthalb Jahre später erklärten sie den Widerruf der Darlehensverträge und forderten den Zinsschaden zurück.

Kurz bevor der Bundesgerichtshof das Urteil sprechen konnte, nahm die Bank die Revision zurück und zahlte dem Ehepaar das Geld aus. Über die Gründe kann nur spekuliert werden. Möglicherweise wollte die Bank vermeiden, dass es ein öffentlichkeitswirksames Urteil gegen sie gibt.

Bereits im vergangenen Jahr kam es kurz vor einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu einer Rücknahme der Klage. Auch damals war spekuliert worden, dass die Bank in letzter Sekunde einem Vergleich zugestimmt hat, um eine Verurteilung zu vermeiden.

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

nicolaihoene Immobilienrecht

Im Deutschen Recht gibt es eine Besonderheit: Wer ein Haus kauft, kauft nicht einfach das Haus, sondern er kauft das Grundstück, und zu diesem Grundstück gehört das Haus. Was sich fest auf dem Grundstück befindet, gehört zum Grundstück. Wer ein Haus kaufen möchte, kauft also das Grundstück, und das Haus gibt es dazu.

Bei Wohnungen ist es komplizierter: In einem Wohnhaus können sich mehrere Wohnung befinden. Sollen diese Wohnungen einzeln verkauft werden, bedarf es einer Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz. In einer so genannten „Teilungserklärung“ wird festgelegt, wie das Grundstück und das Haus geteilt werden sollen, also etwa in vier Wohnungen. Nach dieser Teilung bleiben Flächen des Gemeinschaftseigentums und Flächen des Sondereigentums übrig. Das Sondereigentum sind dann die einzelnen Wohnungen, die den Wohnungseigentümern gesondert gehören. Das Gemeinschaftseigentum sind die Wege, das Dach und die sonstigen Flächen, die allen gemeinsam gehören.

Wer eine Wohnung kauft, erwirbt also einen Teil des Grundstücks und damit einen Anteil an den Gemeinschaftsflächen, und er erwirbt das Sondereigentum an der Wohnung. Die Gemeinschaftsflächen gehören also allen gemeinsam, und die Wohnung gehört dem Käufer allein.

Wohnungskaufverträge sehen kompliziert aus, sie sind aber gut durchschaubar. Wenn Sie Hilfe mit einem Kaufvertrag benötigen, bin ich gerne für Sie da. Mehr erfahren Sie hier.

Größere Anforderungen an Bewertungsportale

nicolaihoene Bewertungen

Der Bundesgerichtshof hat in der vergangenen Woche die Prüfpflichten für Bewertungsportale verschärft. Bisher lief es so, dass ein Patient anonym einen Arzt bewerten konnte. War der Arzt damit nicht einverstanden, konnte er um Überprüfung der Bewertung bitten. Konnte der Arzt hierbei genauere Angaben zu der Behandlung machen (oder sogar dazu, dass diese Behandlung gar nicht stattgefunden hat, wie es in einem von mir geführten Verfahren der Fall war), so musste sich der Betreiber des Bewertungsportals bei dem Patienten rückversichern, dass die Behandlung tatsächlich so stattgefunden hat. Der Patient musste dabei Angaben machen können, die ähnlich detailliert sein mussten wie die Angaben des Arztes selber.

Nach der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss sich das Bewertungsportal nun sogar Beweise für die Behandlung vorlegen lassen. Im konkreten Fall wurde ein Zahnarzt auf dem Portal Jameda bewertet. Der Zahnarzt wandte sich gegen die Bewertung und sagte, dass diese Behandlung gar nicht stattgefunden habe, dass es sich also um eine fiktive Behandlung handelte. Jameda fragte beim Patienten nach, der versicherte die Richtigkeit seiner Bewertung, und die Bewertung blieb stehen. Nun entschied der Bundesgerichtshof, dass die Versicherung des Patienten nicht immer ausreicht, sondern dass dann eben Beweise vom Patienten vorgelegt werden müssen. Jameda hätte hier also von dem Patienten einen Nachweis in Form eines Rezepts oder einer Rechnung des Arztes verlangen müssen. Jameda teilte sofort nach der Verkündung des Urteils mit, dass sie diese neuen Anforderungen künftig erfüllen werden.

Sind auch Sie als Arzt oder Unternehmer von einer negativen Bewertung betroffen, so wenden Sie sich gerne an mich. Weitere Informationen finden Sie hier.

1+1=1

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Ein Autofahrer ist im Abstand mehrerer Wochen zweimal auf der Autobahn geblitzt worden. Weil er jeweils erheblich zu schnell war, bekam er für beide Fahrten ein Bußgeld und ein Fahrverbot.

Dagegen legte der Autofahrer Einspruch ein. Mit den Bußgeldern war er notfalls einverstanden, aber zweimal Fahrverbot wollte er nicht haben. Das Amtsgericht Bielefeld und das Oberlandesgericht Hamm ließen sich jedoch nicht davon überzeugen, dass ein Fahrverbot ausreichend sei.

Überzeugen konnte er schließlich beim Bundesgerichtshof in der letzten Instanz. Der Bundesgerichtshof entschied, dass es keiner zwei Fahrverbote bedurfte, sondern dass ein Fahrverbot ausreichen würde. Das Fahrverbot sei eine Art Bestrafung, und bei dieser Bestrafung werde angeschaut, was der Autofahrer zuvor getan hat. Hier hatte der Autofahrer zuvor gezeigt, dass er Geschwindigkeitsbeschränkungen missachte. Und für dieses Missachten sollte er bestraft werden. Hierfür genüge jedoch eine Strafe.

Die Schneeräumpflicht im Winter

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Glatte Gehwege sind gefährlich, deswegen sind sie im Winter schnee- und eisfrei zu halten. Doch wer soll das tun? Die Gemeinde? Nein, das kostet zu viel Geld. Die Mieter? Nein, die müssen das nur im Ausnahmefall, wenn es nämlich ausdrücklich im Mietvertrag steht. Bleibt nur der Eigentümer. Der Eigentümer ist also verpflichtet, den Gehweg sauber zu halten, der vor seinem Grundstück verläuft.

Der Eigentümer muss das aber nicht persönlich tun. In den Großstädten kann man Schneeräumdienste beauftragen, welche die Gehwege für den Eigentümer sauber halten. Was aber, wenn dabei etwas schiefgeht? Wenn es nachts schneit, der Schneeräumdienst verschläft und ein Passant durch die Glätte ausrutscht? Dann haftet der Eigentümer. Für den gestürzten Passanten ist es nämlich egal, wer verschlafen hat. Der Eigentümer kann dann zwar seinerseits beim Schneeräumdienst Regress nehmen, denn mit dem hat er einen Schneeräumvertrag geschlossen.

Als Eigentümer braucht man nicht den ganzen Tag draußen zu stehen, wenn es schneit. Die Räumpflicht hat auch Grenzen, wenn es unzumutbar wird. Ansonsten sollte der Gehweg aber zwischen 7 Uhr und 20 Uhr sauber sein. Sollten Sie Fragen haben, so sprechen Sie mich gerne an.

Frohe Weihnachten!

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Meinen Mandanten, Kollegen, Freunden und Bekannten wünsche ich ein gesegnetes Weihnachtsfest und ruhige und entspannte Festtage.

Genießen Sie die Zeit.

Herzlich,

Nicolai Hoene